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Keine Immobilienertragsteuer für selbständige Wirtschaftsgüter z.B. Swimming Pool


31. Dezember 2023 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Das Bundesfinanzgericht (BFG vom 29.1.2020, RV/7106259/2019) hatte zu entscheiden, was beim Verkauf eines Wohnhauses samt umfangreicherer Außenanlagen, der Besteuerung nach § 30 EStG (private Grundstücksveräußerungen) unterliegt. Im Konkreten war es zweifelhaft, ob der wertvolle Außenpool samt Technikeinrichtung, Wandverbauten, Terrasse, überdachter Außenkamin, Pflasterungen im Außenbereich, und die Einbauküche unter den Tatbestand des § 30 EStG zu subsumieren oder auszuklammern sind.

Gemäß § 30 Abs 1 EStG sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).

Andere Dinge, die steuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, sind demgegenüber, auch wenn sie zivilrechtlich als Zugehör von Grund und Boden gelten, vom Begriff des Grundstückes nicht erfasst und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG bzw. unterliegen damit auch nicht der Immobilienertragsteuer.

Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen. Auch (Innen-)Türen sind typischweise als Bestandteile des Gebäudes zu werten Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbaren Güter jeder Art, nicht bloß Sachen (körperliche Gegenstände), sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände, also solche Güter, bei denen eine wirtschaftliche Ausnutzung möglich ist (VwGH 23.2.2010, 2008/15/0027 zu einer großflächigen Gartenanlage samt Parkplätzen als eigenständiges Wirtschaftsgut).

Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dies ist aber nicht immer der Fall. Ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt werden würde (vgl. VwGH vom 13.11.2019, Ro 2019/13/0033 mwN).

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesfinanzgericht betreffend die im Sachverhalt dargestellten Güter: wertvolle (Außen-) samt Technikeinrichtung, Wandverbauten, Terrasse, überdachter Außenkamin, Pflasterungen im Außenbereich, und die Einbauküche die Zweifelsregelung bemüht. D.h. nur besonders ins Gewicht fallende Teile wurden aus der Steuerberechnung ausgenommen. Allein dem hoch bewerteten Swimming-Pool samt Technikeinrichtung wurde eine besonders in Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt. Als Indiz für die Selbständigkeit wertete das Gericht, dass nur das Schwimmbecken "Freischwimmbad und Garage" gesondert im Kaufvertrag erwähnt wurde. Alle anderen Güter seien hingegen im Hinblick auf den hohen Kaufpreis der Immobilie vernachlässigbar und wurden dem Gebäude zugerechnet und damit in die Besteuerung miteinbezogen.

Unsere Anmerkung: Wenn es Wirtschaftsgüter gibt die typischerweise Teile des Gebäudes sind z.B. Sanitär, Heizungsanlagen, Fenster, Türen, so muss es auch Gegenteiliges geben. Die EStR zählen unter der Rz 3170 als selbständige Wirtschaftsgüter "Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumeinrichtung dienen; außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen; Einbauküchen; in Leichtbauweise errichtete Trennwände, die entfernbar und wieder einsetzbar sind" auf. Unseres Erachtens sollte auf derartige Wirtschaftsgüter - die ertragsteuerlich schon seit jeher - als selbständig gelten die Zweifelsregelung des VwGH keine Anwendung finden. Sie sind, weil nach der Verkehrsauffassung typischerweise selbständig, aus der Einkommensteuer gem. § 30 EStG bzw. Immobilienertragsteuer auszunehmen. Hier eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit, eine im Übrigen ziemlich unbestimmte Definition, feststellen zu wollen ist unseres Erachtens nicht notwendig. Sie sind unseres Erachtens per se auszuklammern.

Schließlich möchten wir anmerken, dass wir uns der in der Literatur vielfach vertretenen Meinung z.B. Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 30 Tz 55 ff anschließen, dass die in den EStR unter der Rz 6621 vertretene Ansicht der Finanzverwaltung: "Zum Grundstücksbegriff iSd des § 30 Abs. 1 EStG 1988 gehören auch Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung mit Grund und Boden, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten derart in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, dass sie die Nutzung des Grundstücks ermöglichen oder verbessern und daher nicht eigenständig übertragen werden können ... Dies gilt auch, wenn derartige Wirtschaftsgüter steuerlich ein von Grund und Boden getrenntes selbständiges Wirtschaftsgut darstellen und bei Nutzung zur Einkunftserzielung einer gesonderten Absetzung für Abnutzung zugänglich sind." weit über das Ziel hinausschießt. Der Begriff "Grundstück" wird hier auch auf Wirtschafsgüter pauschal ausgebreitet, die gerade weder Grund und Boden noch Gebäude darstellen. Hier sollte es unserer Auffassung nach zu einer Revision der Einkommensteuerrichtlinien kommen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema ImmoESt, Immobilienertragsteuer, selbständige Wirtschaftsgüter. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Gebäude, Körperliche Wirtschaftsgüter, Immobilienbesteuerung 
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