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Arzt und Umsatzsteuerpflicht | Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)


31. Dezember 2024 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Wir werden in der Beratungspraxis immer wieder von unseren Klienten mit folgender Aussage konfrontiert: „Ich bin doch Arzt und brauche keine Umsatzsteuer zu bezahlen“. Im nachfolgenden Beitrag möchte ich in aller Kürze die häufigsten Sachverhalte darstellen, wann doch – auch für einen Arzt, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, oder anderen Heilbehandler –Umsatzsteuerpflicht eintritt.

-) Wann kommt es zu einer Umsatzsteuerpflicht?

Die Erbringung von Heilbehandlung ist sachlich nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Unter Heilbehandlung werden Tätigkeiten verstanden, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung von Krankheiten sowie zum Schutz, der Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Sie darf nur von Personen erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufes laut Ärztegesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen zugelassen sind.

Die Befreiung kommt unabhängig von der Höhe der Heilbehandlungsumsätze zur Anwendung. Sie fällt unter die sogenannten unechten Umsatzsteuerbefreiungen. Danach muss für die eigenen Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnet werden, es besteht aber vice versa auch kein Recht auf Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen z.B. Steuerberatungskosten des Arztes. Mit anderen Worten: Auf den ersten Blick scheint die Aussage des Mediziners, er hätte mit der Umsatzsteuer nichts zu tun, richtig zu sein.

Eine Umsatzsteuerpflicht tritt aber trotzdem ein, wenn z.B.

- sonstige Leistungen – neben der Heilbehandlung - erbracht werden z.B. schriftstellerische Tätigkeit, Vortragstätigkeit, bestimmte Gutachten, Leistungen ohne medizinische Indikation (rein kosmetische Eingriffe), Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Räumlichkeiten und die Summe der Entgelte aus diesen sonstigen Leistungen im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr EUR 55.000 überschreiten, oder

- sonstige Leistungen aus dem Ausland bezogen werden. Beispielsweise Lizenzgebühren für Softwareprodukte, weil das leistende IT-Unternehmen in aller Regel seinen Unternehmenssitz im Ausland hat, aber auch wenn der Arzt seine Ordination durch einen ausländischen Handwerker, Malermeister ausmalen lässt. In diesen Fällen hat der Arzt seine UID-Nummer vorzuweisen und der ausländische Leistungserbringer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Also eine Nettorechnung. Es kommt zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Arzt.

Der Arzt hat die österreichische Umsatzsteuer auf die sonstige Leistung im Inland abzuführen. Sollte der inländische Leistungsempfänger keine UID-Nummer vorzeigen werden und rechnet der ausländische Leistungserbringer mit österreichischer Umsatzsteuer ab trifft den Leistungsempfänger (hier: Arzt, Psychotherapeut, Physiotherapeut) dennoch eine Umsatzsteuerpflicht vom Nettobetrag. D.h. es kommt zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer.

- Waren z.B. medizinische Produkte, Geräte, oder einfach auch Inventar, Ordinationsausstattung aus dem EU-Ausland bezogen werden und diese Lieferungen im vorangegangenen oder aktuellen Kalenderjahr die Grenze von EUR 11.000 überschritten haben oder es wurde beim Wareneinkauf EU-Ausland die eigene UID-Nummer vorgezeigt. In den genannten Fällen sind Erwerbe von Waren aus dem EU-Ausland immer erwerbssteuerpflichtig. Es kommt also - gleichermaßen wie bei den sonstigen Leistungen aus dem Ausland - zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge Verfahren) auf den Empfänger der Waren. D.h. der Arzt muss die österreichische Umsatzsteuer auf den Warenwert bezahlen, selbst wenn der ausländische Unternehmen fälschlicherweise mit Umsatzsteuer abgerechnet hat. Auch hier besteht also Gefahr der doppelten Umsatzsteuer, dies kann z.B. bei teuren medizinischen Geräten z.B. Röntgengerät ein schmerzlicher Fehler sein.


-) Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erforderlich?

Mit der Umsatzsteuerpflicht (vgl. oben) geht einher, dass zumindest für diesen Monat (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen ist, außer die Summe aller Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres (inklusive Heilbehandlung) unter EUR 35.000,00 gelegen ist und die aktuelle Umsatzsteuerschuld vollständig bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. Grundsätzlich ist die Fälligkeit der 15. Tag des zweitfolgenden auf den letzten Monat des Quartals, sofern der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als EUR 100.000 betragen hat. Im Übrigen gilt der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum.

Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hinzuweisen, dass Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen haben, verpflichtet sind, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen.


Wie gezeigt wurde sind auch Ärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und andere Heilbehandler oftmals mit einer Umsatzsteuerpflicht konfrontiert. Fehler in diesem Bereich bzw. das Negieren der Umsatzsteuer kann im Rahmen einer Steuerprüfung (die regelmäßig drei Jahre umfasst) nicht nur zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.

Vermeiden Sie solche kostspieligen Fehler. Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater uA mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Betreuung von Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind". Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Reverse Charge, Übergang der Steuerschuld, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiungen, Umsatzsteuerschuld 
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