Der vorliegende Angestellt-Selbständig-Rechner berechnet die Einkommensteuer und
Sozialversicherung die zu bezahlen ist, wenn man neben einer Anstellung
selbständig dazuverdient. Das Programm geht davon aus, dass
einer betrieblichen bzw. freiberuflichen selbständigen Tätigkeit
neben einem Anstellungsverhältnis nachgegangen wird.
Im Rahmen der Berechnung wird unterstellt, dass die SVA-Beiträge des laufenden Jahres
auch tatsächlich in der endgültigen Höhe an die Sozialversicherungsanstalt einbezahlt werden.
Mit anderen Worten: Die SVA-Beiträge des aktuellen Jahres werden automatisch berücksichtigt;
sie dürfen nicht als Betriebsausgabe aufgeführt werden.
Der Rechner basiert auf der Rechtslage des Jahres 2019.
• Bruttogehalt im Anstellungsverhältnis pro Monat:
14 x im Jahr
Angaben zur Selbständigkeit
• Geschätzte Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit im Kalenderjahr:
• Geschätzte Ausgaben (ohne SVA-Beiträge) im Kalenderjahr:
Als Standardwert wird 12% der Einnahmen, höchstens jedoch EUR 26.400, angenommen.
Dies entspricht dem Betriebsausgabenpauschale.
• Benötigen Sie zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit einen Gewerbeschein?
Ergebnis:
Die Berechnung ergibt, dass bei einem Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) von €
Einkommensteuer in Höhe von € und Sozialversicherungsbeiträge
in Höhe von € zu entrichten sind. Es bleibt ihnen also ein Gewinn
nach Abzug von Steuer und Sozialversicherung in Höhe von €
übrig.
Gewinn aus selbständiger Tätigkeit
abzüglich GSVG-Beiträge
abzüglich Einkommensteuer
Ergebnis nach Abgaben
Überschuss nach Abgaben
Grundsätze der Berechnung
Es werden keine GSVG-Beiträge angesetzt, wenn die selbständigen Einkünfte
unter der 12fachen-Geringfügigkeitsgrenze (2017: EUR 425,70) liegen (vgl. Kleinstunternehmerregelung bzw. Versicherungsgrenze).
Die Regelungen betreffend die Differenzvorschreibung werden in die Berechnung der GSVG-Beträge miteinbezogen.
Der Gewinnfreibetrag wird bei der Steuerberechnung automatisch im höchstmöglichen Ausmaß berücksichtigt.
Aufgrund des Verlustes von €
ergibt sich eine Gutschrift an Einkommensteuer von € .
Es sind keine Sozialversicherungsbeträge zu entrichten, weil die Einkünfte unter der der 12fachen-Geringfügigkeitsgrenze (2017: EUR 425,70) liegen (vgl. Kleinstunternehmerregelung bzw. Versicherungsgrenze).
Aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte ergibt sich keine Einkommensteuer. Die sogenannte Negativsteuer
wird ihnen jedoch in Höhe von € gutgeschrieben.
Vorstehendes Berechnungsprogramm wurde von Mag. Peter Knöll entwickelt und wird der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: