Vermietung von Geschäftsräumen in Altbauten |
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26. Juli 2015 |
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Geschäftsräume in Altbauten unterliegen zwar dem Vollanwendungsbereich des MRG, es bestehen jedoch enige wichtige rechtliche Besonderheiten:
Bestandsschutz
Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG muss jede Vereinbarung über eine Befristung schriftlich erfolgen und von allen am Vertrag beteiligten Personen unterschrieben werden. Der Endtermin muss klar bestimmt werden. Werden keine vorzeit... <Weiterlesen> |
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