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Immobiliensteuer


23. Oktober 2012 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Guten Tag,

ich habe mit Schenkungsvertrag vom 14.6.2011 die Wohnung von meinen Eltern übernommen. Die Wohnung ist bereits seit 1983 im Eigentum der Familie. Von 1983-1993 wurde die Wohnung (unter anderem von mir) bewohnt; 1993-2009 vermietet. Seit 2009 wohne ich in der Wohnung (Zweitwohnsitz) und seit 2011 als Hauptwohnsitz.

Ich möchte die Wohnung nun verkaufen, da ich den Betrag für die Finanzierung meines Eigenheims (EFH) benötige.

a) Welche Steuer wird hier fällig?
b) Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
c) Von welchem Betrag ist dieser zu berechnen (Bemessungsgrundlage)?
d) Wann wird der Betrag fällig?
e) Wie wird diese Steuer erklärt?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Mit freundlichen Grüßen
Silvia S.

Immobilienbesteuerung, Hauptwohnsitzbefreiung 
  Michael BRAUN schrieb am   09. November 2012 folgendes:
Sehr geehrte Frau Silvia S.

Da die Wohnung als "Altvermögen" steuerlich eingestuft wird (letzter entgeltlicher Erwerb weit VOR 1997) wird der Verkauf mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 3,5% des Verkaufserlöses festgesetzt.

Verkauf bis 31.12.2012 muss in Ihrer Steuererklärung (Formular E1 KZ 572) erklärt werden
Sollte der Verkauf nach dem 31.12.2012 erfolgen sollte die Abfuhr der Steuer über den Parteienvertreter erfolgen, der auch die Grunderwerbsteuer abwickelt (meistens Rechtsanwalt oder Notar)


Sollten Sie ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben ODER innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahr durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, ist der Verkauf komplett steuerfrei. In beiden Fällen muß der Hauptwohnsitz aufgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Michael BRAUN

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Christoph Müller schrieb am   09. November 2012 folgendes:
Ich bin zwar kein Experte auf dem Gebiet der Immobilienertragsteuer, aber laut einiger anderer Beiträge in diesem Forum kann die 2-Jahres-Hauptwohnsitzbefreiung bei unentgeltlich erworbenen Immobilien (Hausnummer durch Schenkung oder Erbschaft) nicht zur Anwendung kommen. Bloß die 10-Jahres-Befreiung kommt in Frage.
 
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