Reverse Charge oder Bauleistung - was hat Vorrang?
17. März 2025
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Wenn ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Bauleistung erbringt z.B. Innenausbau, dann fällt diese Leistung unter § 19 Abs. 1 UStG oder § 19 Abs. 1a UStG. Meine Frage ist: Hat nun das Reverse Charge System aufgrund der Ausländereigenschaft des Leistungserbringenden oder die Bauleistung Vorrang?
Haben Sie noch Fragen zum Thema Umsatzsteuer, Reverse Charge, Bauleistungen. Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.
Mag. Peter Knöll schrieb am 17. März 2025 folgendes:
Die Regelung nach § 29 Abs 1 zweiter Satz UStG hat tatsächlich Anwendungsvorrang vor den übrigen Fällen des Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld). D.h. erbringt ein ausländischer Unternehmer eine Bauleistung kommt es bereits aufgrund § 19 Abs 1 UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Dies widerspricht ein wenig dem allgemeinen Prinzip, dass die speziellere der allgemeineren Regelung vorgeht bzw. diese verdrängt.