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Umsatzsteuer: Änderungen im Bereich der Kleinunternehmerregelung ab 2025


23. Februar 2025 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
-) nationale Kleinunternehmerregelung

Bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung bleibt kein Stein auf dem anderen. Ab dem Jahr 2025 sieht die Befreiungsbestimmung für inländische Unternehmer wie folgt aus:

„…die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz.“

Die neue Kleinunternehmerregelung für Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Inland aus betreiben, sieht somit eine Umsatzgrenze von EUR 55.000 (bislang EUR 35.000) vor. Die Regelung kommt zwingend zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind (außer der Unternehmer verzichtet gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Befreiungsbestimmung).

Wesentlich ist, dass der neue Grenzumsatz im Gegensatz zur bisherigen Auslegung (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0057) nicht von einer unterstellten Umsatzsteuerpflicht ausgeht. D.h. für die Berechnung des Grenzwertes ist nicht mehr auf einen Nettoumsatz zurückzurechnen (sofern keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde). D.h. beträgt der Umsatz im Kalenderjahr ohne Verrechnung von Umsatzsteuer mehr als EUR 55.000 gilt die Grenze als überschritten.

Eine weitere Besonderheit ist, dass die Umsatzsteuerpflicht nicht rückwirkend eintritt. Sollte der Schwellenwert überschritten werden, sind nur jene Umsätze im Kalenderjahr umsatzsteuerpflichtig, die zum Überschreiten der Grenze führen bzw. nach Überschreitung derselben erfolgen. Sollte der Schwellenwert im Vorjahr überschritten worden sein besteht im nächsten Jahr jedenfalls Umsatzsteuerpflicht. Im Überschreitungsjahr besteht eine Toleranzgrenze von 10%. Mit anderen Worten: Wird die Umsatzgrenze von EUR 60.500 nicht überschritten, besteht zumindest in diesem Jahr noch keine Umsatzsteuerpflicht. Im Folgejahr ist hingegen schon ab Anfang des Jahres eine Umsatzsteuerpflicht gegeben.

Für die Berechnung des Schwellenwertes ist wohl – auch bei Ist-Versteuerung der Umsätze – auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen (vgl. VwGH 01.06.2017, Ro 2015/15/0037). D.h. durch verzögerte Zahlung einer Ausgangsrechnung kann ein Umsatz (für die Berechnung der Umsatzgrenze) nicht in das Folgejahr verschoben werden.

Auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG kann gegenüber der Behörde verzichtet werden. Damit kommt es zu einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Der Verzicht wirkt immer ab Beginn eines Kalenderjahres und ist für mindestens 5 Kalenderjahre (wie bisher) bindend. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist kann der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres (bis 31.1.) widerrufen werden. Sollte der Widerruf nicht rechtzeitig (bis 31.1. eines Jahres) bekanntgegeben werden, entfaltet er erst ab dem Folgejahr Wirkung. D.h. erst ab dem Folgejahr ist die Kleinunternehmerregelung wieder anzuwenden.

-) grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung

Eine Neuheit ist die sogenannte grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung. Sie kann von Unternehmern in Anspruch genommen werden, deren Umsatz im aktuellen und vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 im EU-Raum nicht überschritten hat. Außerdem dürfen die Lieferungen und sonstigen Leistungen im anderen Mitgliedsstaat, den dort geltenden nationalen Schwellenwert, nicht überstiegen haben.

Die grenzüberschreitende Regelung ist als Wahlrecht ausgestaltet. D.h. der Unternehmer muss sich, sofern er die Regelung in Anspruch nehmen möchte, in seinem Ansässigkeitsstaat zur Sonderregelung registrieren bzw. identifizieren. Der Unternehmer kann sich aussuchen, in welchen einzelnen Mitgliedsstaaten und/oder ob er die nationale Befreiungsbestimmung, in Anspruch nehmen will.

Ob die aktuelle EU-Regelung zur grenzüberschreitenden Kleinunternehmerreglung ob ihrer Komplexität wirklich eine Vereinfachung für kleine Unternehmen bringt darf bezweifelt werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Umsatzsteuer und neue Kleinunternehmerregelung. Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Kleinunternehmer, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiungen 
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