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Gebäudeentnahmen z.B. im Rahmen einer Betriebsaufgabe sind nicht mehr einkommensteuerpflichtig


21. September 2023 Autor 1 Kommentar Kommentar schreiben
Im Einkommensteuerrecht wird zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen unterschieden. Grundsätzlich führt die Übertragung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen zu einer Entnahmegewinnbesteuerung. Gegenstand der Besteuerung sind die stillen Reserven des Betriebsvermögens, d.h. die Differenz zwischen Teilwert abzüglich Buchwert des übergehenden Wirtschaftsgutes. Mit dieser Besteuerung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermögensstamm im Privatvermögen – außerhalb der Spekulationsfristen - grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegt. D.h. Gewinne und Verluste aus Wertveränderungen und aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern bleiben im Privatvermögen grundsätzlich außer Ansatz.

Nachdem aber dieser Grundsatz auch mit Einführung der neuen Immobilienbesteuerung im Jahr 2012 durchbrochen wurde, d.h. auch im privaten Bereich sind Zugewinne aus Immobilienverkäufen immer einkommensteuerpflichtig besteht in Wirklichkeit keine Rechtfertigung mehr für eine Entnahmegewinnbesteuerung bzw. für eine künstliche Zwischenbesteuerung des Übergangs aus dem Betriebs- ins Privatvermögen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 hat der Gesetzgeber einen längst notwendigen Schritt gesetzt und die Entnahmegewinnbesteuerung für Gebäude beseitigt. Für den Grund und Boden galt schon bisher (seit 2012), dass er zum Buchwert (statt zum Teilwert) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Wird also z.B. aus Anlass einer Betriebsaufgabe Immobilienvermögen vom Betriebs- ins Privatvermögen übergeführt kommt es zu keiner Einkommensbesteuerung mehr. Die Entnahme des Gebäudes als auch des Grund und Bodens erfolgt zum Buchwert. Ausgenommen ist allerdings Immobilienvermögen auf welches der besondere Steuersatz nach § 30a EStG nicht anzuwenden ist. Die Neuregelung gilt für alle Entnahmen, die nach dem 30 Juni 2023 erfolgen.

Betriebsvermögen ist alles was objektiv erkennbar, d.h. für Dritte erkennbar zum Einsatz im Betrieb dient. Wird ein Betrieb aufgegeben so gehen automatisch alle Wirtschaftsgüter des Betriebes ins Privatvermögen des Steuerpflichtigen über. Dieser Wechsel unterliegt nunmehr – nach dem 30. Juni 2023 – hinsichtlich der Grundstücke grundsätzlich keiner Besteuerung mehr.

Dies gilt z.B. auch, wenn ein Arzt seine Ordination bzw. Praxis ins Privatvermögen übernimmt und fortan die Räumlichkeiten an einen anderen Arzt vermietet oder der Arzt sie nunmehr selber privat nutzt. Bislang wären bei diesem Vorgang im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die stillen Reserven des Gebäudes einer Besteuerung unterworfen worden. Dies war insofern unangenehm, als dem Arzt zu diesem Zeitpunkt oftmals die Liquidität zur Begleichung der Steuer fehlte, die Immobilie wurde ja schließlich nicht veräußert sondern ist nur vom Betriebs- ins Privatvermögen gerutscht.

Für die steuerliche Beurteilung maßgeblicher Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe ist jener, in dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Betriebsgrundlagen entzogen sind (vgl. z.B. VwGH 23.5.1990, 89/13/0193). Mit der Betriebsaufgabe muss der Betrieb als solcher zu existieren aufhören.

Für die Praxis wird sich künftig in vielen Fällen die schwierige Frage stellen, wann das Betriebsvermögen ins Privatvermögen übergegangen ist. Sollte nämlich dieser Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2023 liegen, wird die Entnahmegewinnbesteuerung noch zum Tragen kommen.

Schließlich ist noch klarstellend anzumerken, dass die nachlaufende Veräußerung von entnommenem Betriebsvermögen sehr wohl zu einer Besteuerung der stillen Reserven führt. Die Besteuerung der Veräußerung wird also nicht abgeschafft. Unter Umständen können hinsichtlich des Gebäudes bei der Einkünfteberechnung die Altvermögensgrundsätze des § 30 Abs 4 EStG angewendet werden.

Zu beachten ist ferner, dass im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit hat auf Antrag auf die Buchwertüberführung zu verzichten. In diesem Fall geht die Immobilie zum gemeinen Wert ins Privatvermögen über. Es kommt also zur Aufdeckung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Steuerpflichtige unter gewissen Bedingungen Aufgabebegünstigungen z.B. den Hälftesteuersatz geltend machen kann, die er bei steuerneutraler Überführung (zum Buchwert) verlieren würde.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Betriebsaufgabe, Gebäudeentnahme, Aufgabe der Ordination. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Betriebliche Einkünfte, Betriebsaufgabe, Betriebsvermögen, Entnahmen, Immobilienbesteuerung 
 Steuerrechtsinteresse schrieb am   28. September 2023 folgendes:
Ein hervorragender Artikel!
Sehr treffend ist insbesondere der Hinweis, dass sich für die Praxis künftig in vielen Fällen die schwierige Frage stellen wird, wann das Betriebsvermögen ins Privatvermögen übergegangen ist.
Bei einer Betriebsaufgabe ist das ja zeitlich einfach, aber wenn der Betrieb weiterläuft und nur der Standort wechselt, beispielsweise von einer eigenen Immobilie (bisher zu Betriebszwecken genutzt, nunmehr zu Wohnzwecken) zu einer Mietimmobilie (als neuer Betriebssitz), wie hält man das dann am besten fest? Soll man der Finanz den Betriebssitzwechsel bekanntgeben? Oder die Entnahme mitteilen? Oder ist dies schon durch den Betriebsadresswechsel und die Nichtmehrgeltendmachung einer AfA ab jenem Zeitpunkt indiziert?
Mit anderen Worten: Wie soll man (bei nicht gewillkürten, sondern notwendigem Betriebsvermögen) die Entnahme einer Betriebsimmobilie aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen am besten festhalten? Genügt die Bekanntgabe eines neuen Betriebssitzes und die Nichtmehrgeltendmachung einer AfA im ehemaligen Betriebsobjekt?
Beste Grüße
Das Steuerrechtsinteresse
 
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