Strenge VwGH-Judikatur zur Hauptwohnsitzbefreiung bei Grund und Boden |
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04. Juni 2017 |
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VwGH 29.3.2017, 2015/15/0025
Die Veräußerung eines Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Bedingungen von der Immobilienertragsteuer ausgenommen. Nach der Verwaltungspraxis erfasst die Steuerbefreiung beim Verkauf eines Eigenheimes neben dem Gebäude auch den Grund und Boden und zwar insoweit als dieser dem Gebäude dient. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen dafür eine 1.000 m2 Grenze vor. Soweit also die Grundstücksfläche diese Grenze nicht übersteigt besteht keine Steuerpflicht.
An den VwGH gelangte nun ein Fall, bei dem ein Steuerpflichtiger sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von zirka 3.700 m2 verkaufte. Das Bundesfinanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht; die gesamte Grundstücksfläche wurde der Steuerbefreiung unterzogen (vgl. Hauptwohnsitzbefreiung-1000-m2-Grund). Dagegen erhob das Finanzamt Revision.
Der VwGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei einem bebauten Grundstück um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Das Gebäude einerseits und der Grund und Boden andererseits sollen als Einheit aufzufassen sein. Zu diesem einheitlichen Wirtschaftsgut gehört aber nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche soll die für ein Eigenheim übliche Größe eines Bauplatzes maßgebend sein.
Nach der Verwaltungspraxis wurde bislang pauschal eine Grundstücksgröße von 1.000m2 als steuerbefreit angesehen. In Reaktion auf das VwGH-Urteil hält das BMF weiterhin an der 1.000 m2 Grenze fest, weil davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Grundstücksgröße nach der Verkehrsauffassung in der Regel den Vorgaben des VwGH-Judikates entsprechen wird.
Durch das VwGH-Urteil wurde nunmehr geklärt, dass trotz einer im Gesetzestext fehlenden flächenmäßigen Einschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung eine solche dennoch in vielen Fällen – bei großen Grunstücken - festzustellen sein wird. Da sich aber die Größe des Bauplatzes bzw. die befreite Grundsücksgröße nach der Verkehrsauffassung richten soll, wird diese Frage auch künftig im Einzelfall Gegenstand von Diskussionen sein.
Haben Sie noch Fragen zum Theme "Hauptwohnsitzbefreiung und Grund und Boden". Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Er unterstützt Sie gerne mit seinem Fachwissen im Immobilienbereich. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Immobilienbesteuerung, Hauptwohnsitzbefreiung
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