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Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?


31. Dezember 2023 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Das Bundesfinanzgericht (21.12.2020, RV/6100390/2020) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a (erster Hauptwohnsitz-Tatbestand) die Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach dessen Veräußerung nur innerhalb eines Jahres (Toleranzfrist) geschehen darf.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertritt nämlich dazu in Einkommensteuerrichtlinien die Auffassung, dass die Aufgabe des Hauptwohnsitzes binnen eines Jahres vor oder nach einer Veräußerung zu erfolgen hat, andernfalls die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG nicht zum Tragen käme. Das BMF spricht hier von einer Toleranzregelung. Diese Ansicht lässt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung erklären: "Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer a) ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird". Aus dem Wortlaut geht nämlich unseres Erachtens eindeutig hervor, dass nach dem Leitbild des Gesetzes die Begründung des Hauptwohnsitzes zeitlich mit dem Erwerb, die Hauptwohnsitzaufgabe zeitlich mit der Veräußerung zusammenfallen sollte. Da dies aber in der Praxis in vielen Fällen unmöglich ist bzw. den Tatbestand zu sehr einengen würde hat sich die Finanzverwaltung eine Toleranzfrist von einem Jahr ausgedacht. Eine Toleranz seitens der Behörde ist nur notwendig, weil das Gesetz nach seinem Wortlaut intoleranter bzw. strenger ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der seine Eigentumswohnung veräußerte aber zunächst aufgrund diverser Schwierigkeiten keinen Ersatz finden konnte. Aus diesem Grund mietete er die verkaufte Wohnung vom neuen Eigentümer an. Er gab somit seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Wohnung nicht auf. Erst ungefähr 1 1/2 Jahre nach dem Verkauf fand der Verkäufer dann eine geeignete Mietwohnung und gab seinen Hauptwohnsitz auf. Das Finanzamt verweigerte dem Stpfl. die Hauptwohnsitzbefreiung, da die Aufgabe des Hauptwohnsitzes außerhalb der Toleranzfrist von einem Jahr nach der Veräußerung erfolgte.

Der Stpfl. gab sich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und rief daraufhin das Bundesfinanzgericht (BFG) an. Das BFG sprach im zweiten Rechtsgang aus, dass dem Stpfl. stattzugeben sei, da das Gesetz keine Frist für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes kenne. Dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung sei keine zeitliche Befristung zu entnehmen. Das Bundesfinanzgericht leitet aus dem zweiten Hauptwohnsitztatbestand ab, dass es dem Gesetzgeber nicht per se um das zeitliche Zusammenfallen von Immobilienveräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes gehen könne, zumal dieser Tatbestand sogar eine Hauptwohnsitzaufgabe weit vor einer Veräußerung zulässt. Er beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des VwGH 01.06.2017 Ro 2015/15/0006, die zu einem ähnlich gelagerten Fall ergangen ist (Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach Veräußerung).

Außerdem versteigt sich das Gericht noch zur Aussage, dass der Gesetzgeber eine Frist explizit ins Gesetz geschrieben, wenn er eine solche vor Augen gehabt hätte. Dass diese Aussage blanker Unsinn ist liegt auf der Hand, zumal der österreichische Gesetzgeber immer darauf bedacht ist nichts Redundantes in den Gesetzestext zu schreiben. Das Gesetz soll möglichst "schlank" gehalten werden. Es war schon immer klar, dass der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung hinsichtlich Hauptwohnsitzaufgabe eng auszulegen ist, zumal er lediglich ein Zweijahres-Hautptwohnsitzerfordernis vorschreibt (vgl. dazu VwGH 24.01.2007, 2003/13/0118). Auch das argumentative Anknüpfen des Gerichtes an den zweiten Hauptwohnsitztatbestand vermag nicht zu überzeugen, zumal dieser Tatbestand (5 aus 10 Regel) eine ganz andere Schlagrichtung als der erste Hauptwohnsitztatbestand hat und deswegen als Argumentationsgrundlage in der hier gestellten Frage unseres Erachtens nichts taugt.

Das Bundesfinanzgericht hält schlussendlich fest, dass zwischen der Hautwohnsitzaufgabe und der Veräußerung ein erkennbarer Zusammenhang bestehen muss, sprich die Hauptwohnsitzaufgabe durch die Veräußerung bedingt sein muss, es also auf einen sachlichen und nicht so sehr auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen ankommt. Die zeitliche Frist sei nach dem Einzelfall zu bemessen. Was damit im Konkreten gemeint ist steht in den Sternen. In dem hier besprochenen Fall betrug die Zeitspanne zwischen Veräußerung und Hauptwohnsitzaufgabe rd. 1 1/2 Jahre.

So begrüßenswert wir diese liberale Rechtsprechung für Stpfl. sehen, so bedenklich finden wir es, wenn das Gericht den Boden des Gesetzes verlässt.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Hauptwohnsitzbefreiung, Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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