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Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind in die Ermittlung der Umsatzgrenze miteinzubeziehen?


17. März 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum (in der Regel das Kaldenderjahr) EUR 30.000 nicht übersteigen. Die Befreiung knüpft an die Umsatzhöhe an und ist daher eine persönliche Steuerbefreiung.

Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bewirkt, dass Einnahmen ohne Umsatzsteuer verrechnet werden können, auf der anderen Seite aber kein Recht zum Vorsteuerabzug aus Ausgaben besteht.

Nach § 6 Abs 2 UStG besteht allerdings die Möglichkeit auf die Kleinunternehmregelung zu verzichten. Dies wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ins Gewicht fallende Vorsteuern andernfalls nicht abgezogen werden könnten.

Das Abgabenänderungsgesetz 2016 hat im Bereich der Kleinunternehmerbefreiung eine Änderung gebracht. Bisher waren alle steuerbaren Umsätze (ausgenommen Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen) also alle steuerbefreiten und steuerpflichtigen Umsätze für die Ermittlung des Grenzbetrages zusammenzurechnen. Wurde der Grenzbetrag von EUR 30.000 überschritten konnte die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.

Beispiel:

Ein Arzt erzielt aus der Heilbehandlung seiner Patienten Einnahmen im Kalenderjahr von EUR 150.000. Daneben vermietet er eine Vorsorgewohnung langfristig zu Wohnzwecken. Der Mietzins muss mit 10% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2016 konnte die Kleinunternehmerbefreiung auf die Vermietungsumsätze nicht angewendet werden.

Nach der neuen Gesetzeslage sind bestimmte (sachlich) steuerfreite Umsätze bei der Berechnung der Umsatzgrenze außer Ansatz zu lassen. Folgende Umsätze sind unter Anderem nicht mehr in die Berechnung der Umsatzgrenze miteinzubeziehen:

- Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
- Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
- Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
- Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen
- regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern

Beispiel:

Ein selbständiger Arzt erzielt Einnahmen aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG) in Höhe von EUR 200 000. Des weiteren erstellt der Arzt auch Gutachten, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG fallen. Für diese von der Steuerbefreiung nicht erfassten Gutachten werden EUR 12 000 (netto) verrechnet.

Da für die Ermittlung der Umsatzgrenze nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG die steuerfreien Umsätze für Heilbehandlung nicht miteinzubeziehen sind, sind für die Gutachten, die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbefreiung gegeben. Die Gutachten können demnach ohne Verrechnung von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, sofern nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet wird.


Haben Sie noch Fragen zum Thema „Kleinunternehmer und Umsatzsteuer“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Kleinunternehmer, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiungen 
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