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Zufluss von Geschäftsführerbezügen


02. Oktober 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Grundsätzlich erzielen Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr als 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dabei handelt es sich um betriebliche Einkünfte, die nach §§ 2 Abs 3 Z 2 in Verbindung mit 4 Abs 3 EStG im Wege einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln sind.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nach § 19 EStG das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip, wonach Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen gelten, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. § 19 EStG legt also fest, welcher Veranlagungsperiode eine Einnahme mit steuerlicher Wirksamkeit zeitlich zuzuordnen ist.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ist vom Vermögensvergleich abzugrenzen, bei dem es nicht auf den Zufluss einer Einnahme ankommt, sondern bereits die Entstehung eines wirtschaftlichen Anspruches eine Einnahme bzw. steuerwirksame Vermögensvermehrung begründet. Beim Vermögensvergleich wird daher – im Vergleich zum Zufluss-Abfluss-Prinzip – in aller Regel eine Einnahme zeitlich früher zu erfassen sein. Beim Vermögensvergleich besteht also keine Notwendigkeit eines Zuflusses in der "üblichen" Form (z.B. Barauszahlung, Überweisung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Einnahme als zugeflossen, sobald der Empfänger über sie "tatsächlich und rechtlich" bzw. "rechtlich und wirtschaftlich" verfügen kann; die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, sodass der Steuerpflichtige darüber frei verfügen kann (vgl. VwGH 29.1.2014, 2009/13/0209); der Zufluss muss sich also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens auswirken (vgl. z.B. VwGH 7.7.2011, 2007/15/0156).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist also ein Zufluss beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten in Geld ausdrückbaren Betrages hat und er über diesen Geldbetrag auch tatsächlich verfügen kann.

In der Praxis ist allerdings die Tendenz bemerkbar, dass das Erfordernis der Verfügungsmöglichkeit immer mehr - zur Verhinderung von Steuergestaltungen - in den Hintergrund tritt. Vielfach ist im Ergebnis kaum mehr ein Unterschied zum Vermögensvergleich zu erkennen, bei dem das Kriterium der Verfügungsmöglichkeit ja gerade keine Rolle spielt.

Letztere Feststellung zeigt sich besonders deutlich bei der steuerlichen Behandlung von Geschäftsführerbezügen. Ein Geschäftsführer einer GmbH erwirbt auf Grund seiner Eigenschaft bereits in dem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm zustehenden Geschäftsführerbezug, in dem ihm dieser Bezug gutgeschrieben wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0202). Es ist daher kein Zufluss in der üblichen Form notwendig, vielmehr hat es ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer in der Hand, sich die von der GmbH geschuldeten Beträge auszahlen zu lassen oder auf die Auszahlung zu verzichten. Die "reine Geldbewegung" ist daher beim Geschäftsführer nicht maßgeblich. Schon die Verbuchung des Geschäftsführerbezuges auf einem Verrechnungskonto der GmbH führt zur Realisierung der Einnahme. Ein Zufluss tritt allerdings in diesem Zeitraum ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig ist (vgl. LStR Rz 635, UFS vom 22.10.2012, RV/0339-L/09). Ist die GmbH also nicht zahlungsunfähig, wird die Verfügungsmöglichkeit über die Geschäftsführerbezüge bereits mit der Gutschrift verschafft und in diesem Zeitpunkt ein Zufluss bewirkt (vgl. ÖStZB 1991, 40).

Haben Sie noch Fragen zum Thema GmbH-Geschäftsführer und Einnahmen. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer 
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