Empfängerbenennungspflicht nach § 22 Abs 3 KStG neu |
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9. November 2011 |
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2 Kommentare |
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Mit dem Betrungsbekämpfungsgesetz 2010 (BBKB) wurde folgender Absatz in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen:
"(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet."
Der Gesetzgeber geht off... <Weiterlesen> |
Betriebsausgaben, Empfängerbenennung, Körperschaften
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