Gemeinnütziger Verein und Grundstücksverkauf Immobilienverkauf ImmoESt |
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31. Dezember 2021 |
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VwGH vom 26. Mai 2021, Ra 2019/15/0046
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Grundstücke bzw. Immobilien testamentarisch oder als Sachspende gemeinnützigen Vereinen übertragen werden. Dies betrifft insbesondere Vereine, die Grundstücke professionell einwerben. Die gemeinnützigen Vereine verwerten sodann - meistens im Wege eines Verkaufs - die Grundstücke, Immobilien. Mit dem Verkaufserlös wird die Verwirklichung des (gemeinnützigen) Vereinszwecks mitfinanziert.
Der VwGH hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, indem ein gemeinnütziger Verein der im Bereich der Kinder- und Jugendfürsorge tätig war mehrere Gruntstücke, die aus Erbschaften stammten, verkauft hatte. Dabei wurde jeweils eine Immobilienertragsteuer in nur gerigfügigem Ausmaß unter Berufung auf die Steuerbefreiungsbestimmung des § 5 Z 6 KStG an das Finanzamt abgeführt. Nach Ansicht des Vereins bzw. auch nach Ansicht des mit der Beschwerde befassten Bundesfinanzgerichtes (BFG) waren nämlich die Grundstückverkäufe dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins im Sinne des § 45 Abs 2 BAO zuzurechnen und damit aus der Besteuerung auszunehmen.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs 2 BAO liegt nur dann vor, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Mit anderen Worten: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist nur dann anzunehmen, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb (Hilfsbetrieb) verwirklicht werden kann. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden.
Der VwGH stellte in seinem Urteil fest, dass das Verkaufen von Grundstücken weder eine gemeinnützige Tätigkeit noch eine unmittelbare Verfolgung des ideellen Vereinszwecks darstellt. Die gemeinnützige Betätigung des Vereins lag jedoch im Bereich der Kinder- und Jugendfürsorge; es bestand somit kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der Fürsorgetätigkeiten und dem Verkauf der Grundstücke. Die Verkäufe dienten lediglich mittelbar dem begünstigten Zweck. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb war demnach nicht anzunehmen.
Nachdem die Grundstücksverkäufe auch nicht nachhaltig erfogten war kein Geschäftsbetrieb im Sinn des § 45 Abs 1 EStG festzustellen. Das heißt aber auch, dass die Grundstücke keinem Betriebsvermögen angehörten bzw. keine bertrieblichen Verkäufe vorlagen. Bei nach § 5 Z 6 KStG steuerbefreiten Körperschaften ergibt sich die Steuerpflicht für die Veräußerung von Grundstücken, die kein Betriebsvermögen darstellen, aus § 21 Abs 3 Z 4 KStG. Demnach waren die Veräußerungen nach den Regeln des § 30 EStG - private Grudstücksveräußerungen - abzuhandeln. Im konkreten Fall war die ImmoESt für die Verkäufe gemäß den Vorgaben des § 30 Abs. 4 Z 2 EStG zu berechnen.
Das Höchtsgericht führte in seiner Entscheidung auch aus, dass die abgeführte ImmoESt, Immobilienertragsteuer keine Abgeltungswirkung für die Körperschaftssteuer (Einkommensteuer) entfaltete, da sie nicht korrekt berechnet wurde. Das Erkenntnis des BFG erwies sich also als inhaltlich rechtswidrig und war infolgedessen vom VwGH aufzuheben.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Immobilienbesteuerung, Verein
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