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Sind Kosten in Zusammenhang mit der Einräumung eines unentgeltlichen Fruchtgenusses steuerlich abzugsfähig?


15. Dezember 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Als allgemeiner steuerlicher Grundsatz gilt, dass Ausgaben - die in Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb stehen - nicht abzugsfähig sind. Damit soll eine Doppelbegünstigung des Steuerpflichtigen bzw. ungerechtfertigte Vorteile vermieden werden. Dies wird insbesondere klarstellend durch § 20 Abs 2 EStG zum Ausdruck gebracht. Daneben wird dieser Grundsatz vom Gesetzgeber auch in § 20 Abs 1 Z 6 EStG aufgegriffen, wenn es heißt, dass aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten nicht abzugsfähig sind.

Auch die Verwaltungspraxis folgt diesem gesetzlichen Leitbild; z.B. werden unentgeltliche Betriebsübertragungen der privaten Sphäre zugeordnet. Danach können mit dem unentgeltlichen Erwerb zusammenhängende Kosten - z.B. Aufwendungen für einen Anwalt - nicht abgezogen werden. Nach den Einkommensteuerrichtlinien vgl. RZ 4848 ff ist die Erbschafts- oder Schenkungssteuer auch in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebs oder einer anderen Einkunftsquelle (z.B. im Wege einer Fruchtgenussrechtseinräumung) nicht abzugsfähig. Nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer umfasst das Abzugsverbot auch die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr und andere damit zusammenhängende Nebenkosten. Derartige Kosten dürfen im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs auch nicht aktiviert werden.

Ausgaben bedingt durch die unentgeltliche Übertragung einer Einkunftsquelle (hier: im Wege einer unengeltlichen Fruchtgenussrechtseinräumung) sind also mit einem Abzugsverbot belegt. Die Kosten für einen Notar, Rechtsanwalt z.B. für die Erstellung eines Fruchtgenussrechtsvertrages, Einverleibung im Grundbuch, Notariatsakt können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Fruchtgenussbesteller die Kosten trägt, da die private Veranlassung der unentgeltlichen Rechtseinräumung im Vordergrund steht (keine nachträglichen Werbungskosten).

Welche Kosten bzw. Nebenkosten vom Abzugsverbot betroffen sind wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach herrschender Lehre wird dabei auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb abzustellen sein. Mit anderen Worten: Besteht ein bloß loser Zusammenhang zwischen dem unentgeltlichen Erwerb und den Kosten soll dagegen das Abzugsverbot nicht zur Anwendung gelangen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die Abzugsverbote nach § 20 EStG prinzipiell nicht auf Kosten erstrecken, die als Sonderausgaben (z.B. Steuerberatungskosten) abgezogen werden könnten (vgl. § 20 Abs 3 2. Satz EStG).

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Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Fruchtgenuss, Immobilienbesteuerung, Fruchtgenussrecht 
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