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Empfängerbenennungspflicht nach § 22 Abs 3 KStG neu


09. November 2011 Autor 2 Kommentare Kommentar schreiben
Mit dem Betrungsbekämpfungsgesetz 2010 (BBKB) wurde folgender Absatz in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen:

"(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet."

Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass wenn eine Körperschaft den Empfänger einer Zahlung nicht benennt, dieser, die Einnahme auch nicht versteuert. Im Extremfall - Empfänger der Zahlung ist eine natürliche Person mit 50%iger Progression - könnte dem Fiskus ein Steuerausfall in Höhe von 50% der Zahlung enstehen.

Von diesem Extremfall geht der Gesetzgeber offenbar als Regelfall aus. Denn im Abs 3 verlangt er als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängernennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit des Aufwandes, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung des Aufwandes bei der zahlenden Körperschaft. Diese zusätzliche Besteuerung ist als Zuschlag zur regulären Körperschaftsteuer ausgestaltet und fällt somit auch in Verlustjahren, parallel zur Mindestkörperschaftsteuer, an.

Durch die Besteuerung nach § 22 Abs 3 KStG neu übernimmt die zahlende Körperschaft die Steuer für den (nicht benannten) Zahlungsempfänger. Statt einer 25%igen Steuergutschrift aus der Ausgabe, hat die zahlende Körperschaft in Summe einen Steuerschaden in Höhe von 50% der geleisteten Zahlung.

Der Fiskus hingegen streift den Maximalgewinn aus einer Transaktion in Höhe von 25%, bemessen von der Zahlung, durch die Anwendung der Neuregelung ein.

Transaktion: Aufwand Körperschaft / Einnahme natürliche Person

 Norm. Ablauf einer TransaktionHinterziehung der Einnahme durch die nat. PersonAnwendung von § 22 Abs 3 KStG Neu
Körperschaft -25%-25%25%
Nat. Person 50%  
Fiskus 25%-25%25%

Die Besteuerung nach Abs 3 kann als eine Art Bestrafung der Körperschaft für das Nichtbenennen des Empfängers aufgefasst werden. Die EB meinen dazu, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist, um Korruption und Geldwäsche entgegenzuwirken und sachlich gerechtfertigt sei.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Betriebsausgaben, Empfängerbenennung, Körperschaften 
 Silvia Tauber schrieb am   12. November 2011 folgendes:
Sehr geehrter Herr Magister,

Leider ist mir nicht ganz klar, was Sie mit den Prozentangaben in der angeführten Tabelle meinen.
Fiskus: 25%
Fiskus: -25%
???
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   21. November 2011 folgendes:
Sehr geehrte Frau Tauber!

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wenn eine Transaktion zwischen einer Körperschaft als Leistengsempfänger und einer natürlichen Person als Leistungserbringer "normal" abläuft, dann hat der Fiskus aus der Transaktion regelmäßig einen Steuervorteil in Höhe von 25% des Leistungsentgeltes.

Hinterzieht hingegen die natürliche Person die Steuer für die Einnahme, dann hat die Behörde einen Steuerverlust in Höhe von 25%. Der Steuerverlust resultiert einerseits aus der Steuergutschrift die die Körperschaft durch das Ansetzen der Ausgabe bekommt und andererseits aus dem Nichtversteuern der Einnahme auf Seiten der natürlichen Person.





Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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