Fehlerberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG gilt auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung |
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26. Dezember 2016 |
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Dem Ertragsteuerrecht liegt der Gedanke der richtigen Periodengewinnbesteuerung zu Grunde. Gewinne und Verluste sind in jenem Jahr zu erfassen, zu dem sie wirtschafltich gehören bzw. in dem sie angefallen sind.
Fehler, die einer Vorperiode zuzurechnen sind, dürfen auch nicht in einer späteren Periode mit steuerlicher Wirkung nachgeholt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Nachholverbot.
Fehler sind somit immer an der Wurzel zu berichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Berichtigung aufgrund einer bereits eingetetenen Verjährung keine steuerliche Wirkung mehr hätte. Das Gesetz räumt somit insofern der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung ein (vgl. VwGH 13.5.2011, 2007/15/0015, VwGH 30.3.2011, 2008/13/0024).
Mit dem Abgabänderungsgesetz 2012 wurde allerdings – durch die neue Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 EStG - in bestimmten Fällen das Prinzip des richtigen Periodengewinns im Interesse des richtigen Totalgewinnbesteuerung durchbrochen. Danach können Fehler aus bereits verjährten Zeiträumen, die in ein noch nicht verjährtes Jahr hineinreichen, durch Ansatz eines Zu- oder Abschlages im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum mit steuerlicher Wirkung periodenübergreifend berichtigt werden.
Die Bestimmung bezweckt somit, bei periodenübergreifenden Fehlern den richtigen Totalgewinn auch dann der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn dies sonst wegen des Eintritts der Verjährung nicht möglich wäre (vgl. EStR 2000 Rz 650).
Gemäß § 28 Abs 7 EStG sind die Regeln der Fehlerberichtigung auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden, sofern die Wurzel des Fehlers im Jahr 2003 oder in einem späteren Jahr liegt. Vielen Steuerpflichtigen ist diese Tatsache nicht bewusst.
Insbesondere Fehler in Bezug auf die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage sind daher unter den gleichen Voraussetzungen wie bei bilanzierenden Unternehmern durch einen Zu- oder Abschlag korrigierbar. Auch eine Berichtigung der Nutzungsdauer - wenn von vornherein von einer (erheblich) falschen Nutzungsdauer ausgegangen worden ist – kann mittels Zu- und Abschlag korrigiert werden.
Beispiel:
Im Jahr 2004 wurde ein Gebäude erstmals für Vermietungszwecke verwendet. Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG wurden die fiktiven Anschaffungskosten der Absetzung für Abnutzung zu Grunde gelegt. Als fiktive Anschaffungskosten wurde der Ertragswert der Immobilie herangezogen. Dieser Wert wurde allerdings viel zu hoch geschätzt. Im Jahr 2017 wurde der Fehler entdeckt. Auf Antrag der Behörde wurde im Jahr 2012 ein Zuschlag nach § 4 Abs 2 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen zulässiger und tatsächlicher AfA der Jahre 2004 bis 2011 angesetzt.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Fehlerberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Absetzung für Abnutzung, Abschreibung, Bilanzberichtigung, Immobilienbesteuerung
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