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Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen


17. Juni 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Erhaltungsmaßnahmen, die die Nutzungsdauer eines Gebäudes wesentlich verlängern oder den Nutzwert desselben wesentlich erhöhen. Darunter fällt z.B. der Austausch von mehr als 25% der Fenster eines Gebäudes, der Austausch von Dach oder Dachstuhl, oder der Austausch von Unterböden (Estrich statt Holzboden usw.).

Bisher mussten Instandsetzungsauwendungen, die Wohngebäude betreffen, zwingend auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Diese Regelung war sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich anzuwenden.

Instandhaltungsaufwendungen - das sind Erhaltungsaufwendungen die keine Instandsetzung darstellen - sind grundsätzlich sofort abzusetzen. Instandhaltungsaufwendungen konnten aber, sofern sie nicht regelmäßig jährlich anfielen, wahlweise ebenfalls auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Der Gesetzgeber sieht nunmehr anstatt der Zehntelung von Instandsetzungsaufwendungen und Instandhaltungsaufwendungen eine Verteilung auf 15 Jahre vor. Die Verteilungszeitraum wurde somit einheitlich auf 15 Jahre verlängert.

Die Verlängerung auf 15 Jahre betrifft auch bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude. Der ursprüngliche Verteilungszeitraum verlängert sich somit von 10 auf 15 Jahre. Wurden dagegen in der Vergangenheit Aufwendungen auf Antrag freiwillig verteilt, so können diese Zehntel unverändert auslaufen.

Wie sind Instandsetzungszehntel auf 15 Jahre umzurechnen?

Im Jahr 2012 wurden Instandsetzungsaufwendungen in der Höhe von 90 getätigt. Bis 2015 (somit für vier Jahre) wurden bereits in Summe Aufwendungen von 36 abgesetzt (90/10 x 4). Ab dem Jahr 2016 sind die restlichen Instandsetzungsaufwendungen (54) auf 11 Jahre – anstelle von auf 6 Jahre – zu verteilen. Die noch offenen Aufwendungen in Höhe von 54 sind daher jährlich mit 4,9 abzusetzen.

Haben Sie noch Fragen an den Autor? Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Instandhaltungsaufwand, Instandsetzungsaufwand, Immobilienbesteuerung 
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