Wer kann Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein? |
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26. März 2016 |
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Der VwGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die rechtliche Beurteilung einer verdeckten Ausschüttung an den Geschäftsführer einer GmbH ging. Die betreffende GmbH betrieb mehrere Restaurants in Wien deren Einkünfte aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen geschätzt wurden. Die geschätzten Einkünfte sollten nach Ansicht des Finanzamtes dem Geschäftsführer zugeflossen und damit kapitalertragsteuerpflichtig sein. Das Finanzamt ließ jedoch bei seiner Beurteilung außer Acht, dass der Geschäftsführer an der GmbH gar nicht beteiligt war. Gesellschafter der GmbH war nämlich eine Holding GmbH.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Urbeilsbegründung aus, dass offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraussetzen. Ein ’bloßer Machthaber’ könne kein Empfänger einer Vorteilszuwendung sein. Der VwGH stellte damit klar, dass der älteren Judikaturlinie, die die Rechtsfigur einer verdeckten Ausschüttung an einen bloßen Machthaber kannte, nicht zu folgen sei.
Als Empfänger einer Vorteilszuwendung im Sinne des § 8 Abs 2 KStG kann nur dann ein Dritter bzw. Nichtanteilsinhaber der Gesellschaft herangezogen werden, wenn dieser einem Gesellschafter nahesteht bzw. selbst als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH anzusehen ist (vgl. Marschner/Renner, SWK 2016 1/43).
Allein die gesellschaftsrechtliche Organfunktion als Geschäftsführer der GmbH reichte dafür jedenfalls nicht aus. Infolgedessen war der Bescheid des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
VwGH vom 22.7.2015, 2012/13/0037
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Verdeckte Gewinnausschüttung, Geschäftsführer
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