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Kaufpreisschenkung bzw. Geldschenkung gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechtes


27. Dezember 2015 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Das BFG hatte sich unlängst mit einem Fall auseinanderzusetzen, bei dem die Eltern den Kaufpreis EUR 470.000 für eine Eigentumswohnung ihrer Tocher (der Käuferin) im Rahmen eines Schenkungsvertrages zur Verfügung stellten. Im Gegenzug hatte die Käuferin ihren Eltern ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht im Wert von EUR 124.650 an der zu erwerbenden Liegenschaft einzuräumen.

Das Finanzamt sah in der Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tochter eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung. Gemäß § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung der Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in der Höhe von 2 v.H. vom Wert des bedungenen Entgeltes.

Dabei muss es sich jedenfalls um eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung handeln. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere ’vergolten’ werden, so liegt damit eine ’subjektive Äquivalenz’ und Entgeltlichkeit vor. Auf das Vorliegen einer solchen Äquivalenz kann auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden. Das Finanzamt setzte eine Gebühr von 2% der gesamten Kaufpreisschenkung fest.

Der Beschwerdeführer wendete gegen das Finanzamt ein, dass es sich bei dem Kaufpreis EUR 470.000 um eine reine Schenkung handle die in keinem Zusammenhang mit der Fruchtgenussrechtseinräumung stehe.

Das BFG stellte demgegenüber fest, dass der zu erschließende Parteiwille darauf gerichtet war, dass die Eltern den Ankauf der Wohnung schenkungsweise finanzieren wollten die Tochter ihnen dafür als teilweise Gegenleistung ein Fruchtgenussrecht daran einräumte. Die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Tochter war daher in einen entgeltlichen Teil EUR 124.650 (Wert des Fruchtgenusses) und in einen nicht entgeltlichen Teil EUR 345.450 (EUR 470.000 - EUR 124.650) aufzuspalten.

Die Fruchtgenussrechtseinräumung erfüllte somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 TP 9 GebG. Als Bemessungsgrundlage war jenes Entgelt, dass in einem Austauschverhältnis mit der Einräumung der Dienstbarkeit stand, heranzuziehen. Infolgedessen war die Gebühr mit 2% von EUR 124.650 festzusetzen.

BFG vom 16.07.2015, RV/7100189/2010, vgl. auch BFG vom 29.04.2014, RV/7100131/2012

Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Fruchtgenuss, Immobilienbesteuerung, Fruchtgenussrecht 
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