Frage zur Vorsteuerpauschalierung |
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28. Juli 2015 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Ich möchte gerne von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch machen und hätte dazu eine Frage. Wenn ich nun meine Umsatzsteuervoranmeldung mache, trage ich dann einfach die errechnete Pauschale in das Feld "Gesamtbetrag der Vorsteuern" U60 ein, oder muss ich dem Finanzamt irgendwie mittielen, dass ich die Pauschalierung nutze?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 29. Juli 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Burger
Einfach in KZ 060 eintragen, im Formular U1 (Jahreserklärung) gibt es dann ein gesondertes Feld
Bindungsfrist beachten !!!!
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Herr Hatterer schrieb am 05. August 2015 folgendes: |
Ich hätte auch eine Frage zur Vorsteuerpauschalierung.
Kann man von der Vorsteuerpauschalierung als beschränkt Steuerpflichtiger (Deutschland) auch Gebrauch machen?
Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 10. August 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Hatterer
Wenn Sie Einkünfte gem § 22 (selbständige Einkünfte) und § 23 ESTG (Gewerbetrieb) beziehen, und die Umsätze des vorangegangene Jahr nicht mehr als 220.000 EUR betragen, dann ja
Einkünfte aus Vermietung einer österreichischen Liegenschaft KEIN Vorsteuerabzug.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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