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vollzeitstelle + nebenbeschäftigung: zuverdienstgrenzen und abgabenpflicht?


17. Mai 2015 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
hallo,

ich habe eine frage.

ich bin angestellte (38,5 h) und verdiene 1.505.93 netto (brutto 2.185).
nun möchte ich eine kleine nebenbeschäftigung bei einer anderen firma eingehen - wohl als freie dienstnehmerin. max 5, 6 stunden im monat, auf honorarnotenbasis (kein werkvertrag).

ich bin mir im unklaren,
a) wo meine zuverdienstgrenze liegt, bevor ich mehr steuern zahlen muss und
b) ob die "neue" firma für mich irgendwelche abgaben entrichten muss.

zu a): die steuerabteilung der AK hat von zwei grenzen geredet: 730 euro/jahr gewinn (vom zuverdienst) sind steuerfrei. die grenze verstehe ich.
und eine grenze von 12.000 euro/jahr, diese grenze verstehe ich nicht.

b) muss die neue firma für mich irgendwelche beitrage zahlen (KK, SV etc)? (das ist seitens der neuen firma eigentlich nicht beabsichtigt.) ich habe weiters gehört, dass die WGKK ab 1. 1. 2015 die bestimmungen für freie Dienstnehmer in bezug auf abgaben ziemlich gestrafft hat. (?)

ich bitte um erklärung der 12.000-euro-grenze und zumindest groborientierung bezüglich der anmeldungen und abgaben...

vielen dank im voraus!

fragend

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Mai 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Fragend ! Sehr geehrte Frau Fragend !

a)
wenn Sie lohnsteuerpflichtige Bezüge beziehen (Gehalt netto 1.505,93 EUR) können Sie im JAHR bis zu 730 EUR steuerfrei dazuverdienen (aus einer anderen Einkunftsquelle), alles darüber wird mit dem Grenzsteuersatz (derzeit 36,5%)
die von Ihnen erwähnte 12.000 EUR ist das gesamte Jahreswelteinkommen (Gehalt und Nebenverdienst), dass bis zu diesem Betrag steuerfrei ist (allerdings wird diese Grenze bei Ihnen bereits voll beim Angestelltenverhältnis ausgenutzt)

b) als freier Dienstnehmer fallen (wenn Sie gewisse Grenzen überschreiten) auch Lohnnebenkosten an
siehe auch http://onlinerechner.haude.at/bezugsvergleichsrechner.aspx

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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