Eingangsrechnung von Elektriker |
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06. September 2012 |
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Gast |
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Sg Damen und Herren!
Wir sind ein kleines Bauunternehmen das beauftragt wurde eine Wohnung zu renovieren. Die Elektrikerarbeiten lassen wir von einem Elektriker machen.
Der Elektriker hat uns nun eine Teilrechnung mit Umsatzsteuer gestellt.
Wurde die Rechnung richtig ausgestellt?
Besten Dank
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Mag. Peter Knöll schrieb am 13. September 2012 folgendes: |
Zweierlei Dinge müssen beachtet werden:
Bauleistungen:
Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (vgl. § 19 Abs 1a UStG). Es wird nicht darauf abgestellt, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger inländischer Unternehmer ist (UStR Rz 2602b).
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Beseitigung oder Reinigung (ab 1. Jänner 2011) von Bauwerken dienen (vgl. UStR Rz 2602c).
Die Rechnung des Elektrikers fällt unter die Bestimmung des § 19 Abs 1a UStG und darf daher keine Umsatzeuer enthalten. Bitte verlangen Sie eine berichtigte Rechnung. Andernfalls wird ihnen unter Umständen der Vorsteuerabzug versagt.
Teilrechnung bzw. Vorauszahlung
Ihren Angaben lässt sich leider nicht entnehmen, ob sie ein buchführungspflichtiges Unternehmen nach § 189 UGB betreiben: Vielfach werden Bauunternehmen aus Gründen der Risikominimierung in der Rechtsform einer GmbH geführt. GmbHs sind jedenfalls buchführungspflichtig.
Wenn ihr Unternehmen buchführungspflichtig ist, ist für den Vorsteuerabzug die Leistungserbringung des Leistenden (hier: Elektriker) und der Erhalt einer entsprechenden Rechnung maßgeblich. Das heißt, dass für sie ein Vorsteuerabzug grundsätzlich erst nach Leistungserbringung möglich ist.
Ausgenommen davon sind aber Zahlungen, die vor Erbringung der Leistung erfolgt sind. Für sie entsteht die Steuerschuld – wenn eine Rechnung vorliegt - bereits im Zeitpunkt der Zahlung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten).
Gegenständlich bedeutet das, dass mit Leistung der Vorauszahlung sowohl die Umsatzsteuerschuld (aufgrund des Reverse-Charge Verfahrens des § 19 Abs 1a UStG) als auch die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 19 Abs 2 UStG „entsteht“.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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