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Geringwertige Wirtschaftsgüter


07. August 2012 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund ihrer geringen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gänzlich abgeschrieben werden dürfen (Sofortabschreibung nach § 13 EStG).

Bei § 4 Abs 3 Gewinnermittlern kann die Abschreibung im Jahr der Verausgabung erfolgen.

Für die Qualifikation als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 400,00 nicht übersteigen. Soweit die Vorsteuer vom Unternehmer (z.B. Kleinunternehmer oder Arzt) nicht abgezogen werden kann zählt sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes.

Für Wirtschaftsgüter die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind kann eine Sofortabschreibung nicht vorgenommen werden.

Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind nach ihrem wirtschaftlichen Zweck bzw. nach der Verkehrsauffassung als Einheit zu beurteilen (zB. Bestuhlung eines Theaters, einheitliche Möbelgarnitur als wesentliche Einrichtung eines Zimmers, EStR Rz 3900)

Bei der Bestimmung des § 13 EStG handelt sich um eine steuerliche Kann-Vorschrift, d.h. es besteht ein Wahlrecht die Sofortabschreibung in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund müssen bilanzierende Unternehmer die Sofortabschreibung in ihrer UGB-Bilanz vornehmen, da andernfalls eine steuerliche Geltendmachung nicht mehr möglich ist (Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 EStG). Außerbücherlich – im Rahmen einer Mehr-Weniger Rechnung – kann die Sofortabschreibung nicht mehr geltend gemacht werden.

Werden in einem Wirtschaftsjahr Sofortabschreibungen vom „wesentlichen“ Umfang vorgenommen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen unternehmensrechtlicher Bewertung und steuerrechtlicher Bewertung als Bewertungsreserve im Sinn des § 205 UGB auszuweisen. Dies wird im Allgemeinen angenommen, wenn die Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter 10 % der planmäßigen Jahresabschreibungen übersteigt.

In diesem Fall muss die Abschreibung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt ist die Normalabschreibung nach den Regeln des UGB vorzunehmen (Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer). Der verbleibende Restwert ist zur Gänze gegen die „Bewertungsreserve“ zu buchen.

Bei Kapitalgesellschaften muss die Bewertungsreserve gemäß § 230 UGB zusätzlich nach den einzelnen Posten des Anlagevermögens und nach Zuweisungen und Auflösungen aufgegliedert werden (Bewertungsreservespiegel).

In den Folgejahren heben sich die Abschreibung nach unternehmensrechtlichen Regeln und die Auflösung der Bewertungsreserve gegenseitig auf (keine Erfolgswirksamkeit).

In dem Jahr, in dem die geringwertigen Wirtschaftsgüter planmäßig zur Gänze abgeschrieben sind, gelten sie als aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden (vgl. BBi 2007 H 10, 2).


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Geringwertige Wirtschaftsgüter 
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