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Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV)


24. Jänner 2014 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Seit Anfang 2014 gilt die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV), mit der das Reverse-Charge-System um bestimmte Umsätze erweitert wurde. Die Verordnung soll der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs dienen.

Nunmehr kommt es auch bei Lieferung der unten angeführten Gegenstände zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser ein Unternehmer ist. Die Ansässigkeit des empfangenden Unternehmers spielt keine Rolle. Auch ausländische Leistungsempfänger sind betroffen.

Gegenstände einer Lieferung, die seit 1.1.2014 auch dem Reverse-Charge-System unterliegen

- Lieferungen von Videospielkonsolen (aus Position 9504 der Kombinierten Nomenklatur), Laptops und Tablet-Computern (aus Unterposition 8471 30 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens EUR 5.000 beträgt.

- Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist (Lieferung an Wiederverkäufer)

- Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.

- Lieferungen von Metallen (aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Positionen 7113 bis 7118, Kapitel 73, Positionen 7411 bis 7419, 7507, 7508, 7608, Unterposition 7609 00 00 bis Position 7616, Unterpositionen 7806 00, 7907 00 00, 8007 00 80, 8101 99 90, 8102 99 00, 8103 90 90, 8104 90 00, 8105 90 00, 8106 00 90, 8107 90 00, 8108 90 60, 8108 90 90, 8109 90 00, 8110 90 00, 8111 00 90, 8112 19 00, 8112 29 00, 8112 59 00, 8112 99, Unterposition 8113 00 90, Kapitel 82 und 83), außer diese fallen unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl II Nr 129/2007, oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG wird angewendet. Insbesondere Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse einschließlich Edelmetalle sind miteinbezogen.

- Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold im Sinne des § 24a Abs 5 und Abs 6 UStG.


Zweifelsregelung des BMF

Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Reverse-Charge Leistung im Sinne der UStBKKV vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.


Schlussbetrachtung

Das Reverse-Charge-System ist vor allem für Leistungsempfänger von Bedeutung. Wird nämlich eine Reverse-Charge-Rechnung fehlerhaft, d.h. mit Verrechnung von Umsatzsteuer ausgestellt, so steht dem Leistungsempfänger – trotz Bezahlung des Bruttobetrages - kein Vorsteuerabzug zu.

In einem solchen Fall wird die Umsatzsteuer häufig zu einem Kostenfaktor (Ausnahme: es wird eine Rechnungsberichtigung vorgenommen und der leistende Unternehmer refundiert dem Leistungsempfänger die bereits bezahlte Umsatzsteuer). Insbesondere aus diesem Grund müssen Leistungsempfänger immer auf die Richtigkeit von Eingangsrechnungen achten.

Von der neuen Reverse Charge Verordnung werden viele Unternehmer hinsichtlich Laptops und Tablet-Computern betroffen sein. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass der Rechnungsbetrag über EUR 5.000 liegt. Die Aufspaltung von einheitlichen Liefervorgängen ist für die Ermittlung der EUR 5.000 Grenze nicht zulässig.


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Reverse Charge, Übergang der Steuerschuld, Umsatzsteuer 
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