Werbeabgabe |
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21. Dezember 2011 |
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Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden.
Als Werbeleistung gilt:
- die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes (das heißt z.B. Erwähnung von Firmennamen in Werbeaussendungen),
- die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk oder Fernsehen,
- die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (hierunter fällt auch die Werbung auf einem Infoscreen oder die Verkehrsmittelwerbung, bei der die Werbung an einem Verkehrsmittel angebracht wird).
Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Netto-Entgelt, einschließlich darin verrechneter unmittelbarer Personal- und Sachaufwendungen, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe selbst nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist. Die Werbeabgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Schuldner der Werbeabgabe ist derjenige, der Anspruch auf das Entgelt für die Durchführung der Werbeleistung hat.
Demnach hat ein Werbeleister grundsätzlich für das erhaltene Entgelt Werbeabgabe in Höhe von 5% abzuführen.
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommene Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
- Monatserklärung
Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Die Werbeabgabe muss für jeden Monat erklärt werden.
Liegt die ermittelte Werbeabgabe (5% vom Nettoentgelt) in einem Monat über EUR 50 (Bagatellgrenze), dann muss für diesen Monat die Werbeabgabe entrichtet werden. Beträgt aber die Werbeabgabe im Monat weniger als EUR 50, dann muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht entrichtet werden.
Es kann allenfalls zu einer Nachentrichtung im Zuge der Jahresveranlagung kommen.
- Jahreserklärung
Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahreserklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.
Beträgt die Summe der Werbeabgabe im Veranlagungszeitraum weniger als EUR 500, dann muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden. Es erfolgt auch keine Abgabenfestsetzung.
Ist in einem oder mehreren Monaten die (Monats-)Bagatellgrenze überschritten, sodass Abgabenpflicht besteht, im gesamten Veranlagungszeitraum aber die (Erklärungs-)Bagatellgrenze nicht, dann wird die entrichtete Abgabe nicht gutgeschrieben.
Mag. Barbara Deda |
Werbeabgabe
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Herr Shouxin Huang schrieb am 31. Oktober 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Mag. Barbara Deda!
Ich moechte wissen, ob die Werbeabgabe ein Teil der Einnahme ist bzw. ob sie ein Durchlaufposten ist.
Danke im Voraus!
MFG
Huang |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 01. November 2014 folgendes: |
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist das Entgelt (die Gegenleistung). Die Werbeabgabe ist ein Entgeltsbestandteil für die Umsatzsteuer. Danach stellt die Werbeabgabe keinen durchlaufenden Posten dar.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Herr Shouxin Huang schrieb am 16. November 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Herr Mag. Knöll!
Herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort!
Das heißt, dass einerseits die Werbeabgabe ist ein Teil der Umsatz bei der Einnahmen (Einnahmen und Ausgabenrechnung) und andererseits sie ein Teil der Betriebsausgabe bei Abführung/Zahlung, daher sie ist kein Durchlaufposten. Habe ich richtig verstanden? Danke im Voraus!
MFG
Huang |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 17. November 2014 folgendes: |
Ein Durchlaufposten wäre zum Beispiel die Ortstaxe, die im Gegensatz zur Werbeabgabe, nicht Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist.
( Nettoentgelt x 1,05 ) x 1,20 = Bruttoentgelt
Die Werbeabgabe ist aus Sicht des Werbenden eine Betriebsausgabe.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Huang schrieb am 18. November 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Herr Mag. Knöll!
Danke noch mal fuer die Erklaerung!
Werbenden, meinten Sie den Auftragsgeber oder?
Aber ich meinte, ob diese vom Auftragsnehmer/Werber/Werbefirma entrichteten Werbeabgabe, die der Auftragsnehmer vom Auftragsgeber für Finanzamt einbehält, aus Sicht des Auftragsnehmers/Werbers eine Betriebsausgabe ist.
Danke im Voraus!
Huang
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