Immobiliensteuer |
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10. Oktober 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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S.g. Dmen und Herren !
Meine Frage lautet folgenderweise: Ab wann könnte ich mein Haus Spekulationssteuerfrei verkaufen ?
Details:
- das Haus habe ich im Juni 2012 gekauft;
- der vorherige Eigentümer hat bis Sept 2012 noch drin gewohnt, darum konnte ich dort weder sanieren noch einziehen;
- ab Oktober 2012 bis Juni 2013 habe ich das Haus saniert (im Winter ging nicht so schnell);
- im Juli 2013 habe ich dort für mich Hauptwohnsitz gemeldet und seitdem wohne ich im Haus.
Vielen Dnk für Ihre Antwort !
Mit freundlichen Grüßen
Hausbesitzerin in Wien
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Stb Michael BRAUN schrieb am 16. Oktober 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Hausbesitzerin aus Wien
Die Hauptwohnsitzbefreiung (KEINE Besteuerung) sieht zwei Varianten vor:
-) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre (tageweise Betrachtung, daher mindestens 2 Jahre und 1 Tag) durchgehend (von Anschaffung bis Veräußerung) als Hauptwohnsitz gedient haben ODER
-) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben
Der Hauptwohnsitz muss nach dem Verkauf aufgegeben werden.
Jemand hat den Hauptwohnsitz (Meldezettel ist nur Indiz) dort, "..wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird..."
Man müsste sich den genauen Sachverhalt (wann war das Haus bewohnbar, warum war der vorherige Eigentümer solange im Haus,.) anschauen, um festzustellen, wann das Haus nach derzeitiger Gesetzeslage steuerfrei verkauft werden kann.
Der Beginn des Fristenlaufs sollte von der Erlangung der Verfügungsgewalt infolge der Anschaffung abhängen. d.h. die Frist beginnt für Sie ab Oktober 2012 zu laufen (von da an 2 Jahre).
Adaptierungsarbeiten im angemessenen Zeitraum sind auch zu berücksichtigen (Finanzverwaltung geht von ca. sechs Monate aus, VwGH stellt fest, dass es angemessen sein muss, keine starre Regel hinsichtlich des Zeitraumes.
Der Beginn der 2Jahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt (je nachdem welche Adaptierungsarbeiten notwendig waren) des tatsächlichen Bezuges.
mE frühester Zeitpunkt: August 2015 (siehe auch EStR 2000 Rz 6634
Siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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RA Michael Gruner schrieb am 18. Oktober 2013 folgendes: |
Bei Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung (ab Anschaffung bis Veräusserung UND mindestens 2 Jahre durchgehend) gewährt die Finanz eine Frist von bis zu einem Jahr für die Adaptierung, Übersiedlung etc. Die zwei Jahre müssen aber wirklich als Hauptwohnsitz erfüllt werden, auf diese ist die "Übergangszeit" nicht anzurechnen.
Nach Ihrem Sachverhalt wäre daher etwa im Juli 2015 die Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt und bleibt bestehen, wenn Sie bis zur Veräusserung Ihren HWS dort behalten.
Alternativ käme später auch die "5 aus 10" HWS-Befreiung in Frage, die dann greift, wenn Sie in den 10 Jahren vor der Veräusserung irgendwann 5 Jahre DURCHGEHEND Ihren HWS im Objekt hatten.
mfG
RA Michael Gruner |
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