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Immobilienertragssteuer nach Schenkung innerhalb der Familie?


23. Jänner 2013 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Hallo, bitte um Hilfe bei folgender Situation:

Ein Gartengrundstück in NÖ wurde 1983 vom Vater gekauft.
Darauf wurde ein Kleingartenhaus gebaut (war zu keinem Zeitpunkt Hauptwohnsitz).

2006 wurde das Grundstück mit Gartenhaus (unbelastet) an die Tochter verschenkt (wurde auch nicht als Hauptwohnsitz genutzt).

2013 soll alles verkauft werden.
Ist hier die Immobilienertragssteuer zu bezahlen?
Wenn ja, wie wird sie berechnet?

Vielen Dank vorab für hilfreiche Kommentare!

 
 RA Michael Gruner schrieb am   23. Jänner 2013 folgendes:
Hierzu findet sich in den Infos des BM für Finanzen zur ImmoESt folgende Passage:

****
27. Gilt die Herstellerbefreiung auch dann, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude selbst hergestellt hat und der Erwerber das Grundstück veräußert?

Auf Grund der Gesamtsystematik ist die Herstellerbefreiung nur für den Veräußerer, sofern dieser der Bauherr war, nicht aber für dessen Erben und weitere Rechtsnachfolger anzuwenden (siehe bereits zur alten Rechtslage, Büsser, in Hofstätter/Reichel (Hrsg) EStG § 30, Tz 7.2). Dies gilt für Veräußerungen ab 1.1.2013.
*******
Demnach wäre mA der besondere Steuersatz für Altvermögen in Höhe von 3,5% des nunmehrigen Verkaufserlöses anzuwenden.

Wenden Sie sich aber in jedem Fall an einen Steuerberater um abzuklären, ob eine günstigere Ermittlung der Steuer möglich wäre.


mfG
RA Michael Gruner


 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   23. Jänner 2013 folgendes:
Ja, Herr Mag. Gruner hat Recht. Es liegt Altvermögen vor und die Herstellerbefreiung kommt nicht zum Tragen, da der Verkauf in 2013 stattfindet.

Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes, d.h. 3,5% des Veräußerungserlöses für Sie die günstigste Variante sein.

Zu beachten ist aber ferner, dass im Falle einer Umwidmung von Grünland auf Bauland nach Ende 1987 die Immobilienertragsteuer statt 3,5%, 15% vom Veräußerungserlös beträgt.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen.





Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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