Einkommensteuer bei selbständigem Nebenverdienst |
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10. Jänner 2013 |
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Gast |
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Wieviel Einkommenssteuer muß ich effektiv bezahlen wenn ich aus nichtselbstständiger Tätigkeit ca. EUR 20.160,- verdiene und aus selbstständiger Tätigkeit ca. EUR 3.600,- jährlich dazuverdiene. Ich dachte nämlich bei nichtselbstständiger Tätigkeit zahlt man bereits Steuer. Aber überall steht, daß man zu der Einkommenssteuerberechnung auch dieses Gehalt dazurechnen muß ??
Liebe Grüße
Claudia Skop
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Michael BRAUN schrieb am 10. Jänner 2013 folgendes: |
Sehr geehrrte Frau Skop
Der Gewinn (müssen Sie mittels Einnahmen / Ausgabenrechnung ermitteln und dem Finanzamt bekanntgeben) wird mit Ihrem Grenzsteuersatz in Höhe von 36,5 % versteuert.
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) - mit Ihrem gesamten Welteinkommen- muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Die Abrechnung erfolgt wie bei Gas / Strom:
Was haben Sie im gesamten Jahr Verdient (verbraucht)
in welcher Höhe fällt dafür Einkommensteuer an
was haben Sie bereits bezahlt (Lohnsteuer aus Ihrem Angestelltenverhältnis)
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Gutschrift oder Nachzahlung
Ich empfehle Ihnen einen kostenlose unverbindliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten so ein informatives Service an.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jedliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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