Geerbte landwirtschaftlich Flächen verkaufen |
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09. Jänner 2013 |
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Gast |
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Wir haben landwirtschaftliche Flächen geerbt, plus ein Haus mit Grund.
Diese wurde bis vor 1990 von den Großeltern erworben, und ist seitdem in Familienbesitz.
Im Haus waren wir slbst niemals gemeldet. Die Immobilie gehört seit 2008 uns (Übergabevertrag)
wenn wir dies nun verkaufen:
1) ist steuerpflichtig und wenn ja, wieviel bei den landwirtschaftlichen Flächen zu zahlen?
2) ist steuerpflichtig und wenn ja, wieviel beim EFH zu bezahlen
danke
ich
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Michael BRAUN schrieb am 10. Jänner 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Ich ! Sehr geehrte Frau Ich !
1) hier muss der Sachverhalt noch näher geklärt werden, ob es sich um eine Grundstücksveräußerung der privaten Sphäre handelt (dann gilt alles wie bei Punkt 2) oder ob es sich um einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel handelt (progressiver ESt Tarif, zwischen 0 und 50%) - siehe § 30a Abs 3 Z 1 EStG
Nach der Rspr. des VwGH kann der Verkauf unbebauter Grundstücke, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen sind, grundsätzlich dann gewerblicher Grundshandel werden, wenn das Grundvermögen auf planmäßiger Art und Weise parzelliert, baureif gemacht (Aufschließung) und abverkauft wird (vgl. VwGH 26.4.1989, 89/14/0004). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang somit, dass vom Veräußerer besondere Verwertungsmaßnahmen ergriffen werden und das betreffende Grundvermögen als "Ware" (Umlaufvermögen) behandelt wird.
2) Für "Altgrundstücke" (Anschaffung – letzter entgeltlicher Erwerb- VOR 31.3.2002) sieht das Gesetz eine Pauschalbesteuerung vor (Veräußerungserlös abzüglich fiktiver Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungserlöses ergibt einen Veräußerungsgewinn, der mit 25% versteuert wird)
Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbelastung in Höhe von 3,5% vom Veräußerungserlös. Auf Antrag kann auch der tatsächliche Veräußerungsgewinn als Bemessungsgrundlage anstelle der pauschalen Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Auf Antrag können alle Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gem. § 30 EStG unterliegen, mit dem allgemeinen Steuertarif besteuert werden. Das ist sinnvoll, wenn der Einkommensteuertarif unter 25% liegt oder Verluste aus anderen Einkünften angefallen sind, die mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden können.
Siehe auch FAQ
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/Informationen/Informationbetreffe_12979/RechtslagegemStabil_12981/_start.htm
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jedliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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