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Anschaffungskosten bei neuer Immobilienbesteuerung bzw. Immobilienertragsteuer


31. Dezember 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Wie werden die Anschaffungskosten bei der neuen Immobiliensteuer bzw. Immobilienertragsteuer ermittelt? Dürfen Nebenkosten (zb Grunderwerbssteuer, Maklergebühr, etc) angesetzt werden?

Anschaffungskosten, Immobilienbesteuerung, Stabilitätsgesetz 2012 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   31. Dezember 2012 folgendes:
Meines Erachtens gibt es keine Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Auslegung des Begriffes der "Anschaffungskosten" im Bereich der Immobilienertragsteuer bzw. Immo-ESt zur im Ertragsteuerrecht allgemein üblichen Interpretation begründen.

Bei Wirtschaftsgütern des außerbetrieblichen Kapitalvermögens, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, ist vorgesehen, dass die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen sind (§ 27a Abs 4 Z 2 EStG). Eine solche Einschränkung lässt sich dem Gesetz in Bezug auf Immobilienvermögen nicht entnehmen.

Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffs der Anschaffungskosten enthält, wird auf den Anschaffungskostenbegriff des Unternehmensgesetzbuches (§ 203 Abs 2 UGB) zurückgegriffen. Der Anschaffungskostenbegriff des UGB gilt für sämtliche Gewinnermittlungsarten als auch für den außerbetrieblichen Bereich (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111, vgl. Rz 6651 iVm Rz 2164 EStR).

Nach Rz 2165 EStR sind Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu
erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können, wobei zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten gehören. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (§ 203 Abs. 2 UGB).

Grunderwerbsteuer, Maklergebühren die im Zuge des Erwerbes einer Immobilie anfallen zählen daher zu den Anschaffungskosten der Liegenschaft und mindern den Veräußerungsgewinn nach § 30 EStG (Immobilienertragsteuer).

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft keinesfalls den Rat eines Steuerberaters ersetzen kann.





Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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