Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Forum
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1704)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (134)
   Umsatzsteuer und Zoll (50)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (8)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Mag. Peter Knöll über:
Umwidmungszuschlag bei Berechnung der ImmoESt

Frau x über:
Einkünfte aus Angestelltenverhältnis und selbständiger Tätigkeit (Nebenjob)

Frau Weinzierl über:
Vermietung Appartement in Österreich

Mag. Peter Knöll über:
Wann besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)?

Herr Vogt über:
Immobilienertragssteuer - Ausländer ?

Mag. Peter Knöll über:
Vorsteuerkorrektur bei Verkauf oder Privatnutzung einer Vorsorgewohnung

Marina über:
Steuer als Hobby Online Creator

Frau Bauleistung über:
Reverse Charge oder Bauleistung - was hat Vorrang?

Immobilienertragsteuer - Steuerpflicht?


26. Dezember 2012 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige im Jänner 2013 meine Eigentumswohnung zu verkaufen.

Fakten:
- Hauptwohnsitz von 01-2002 bis 08-2012
- Anschaffung der Wohnung 07-2010 (davor habe ich als Mieter der Genossenschaftswohnung darin gewohnt)

Frage:
- Für mich stellt sich die Frage, ob ich hinsichtlich der neuen ImmoESt steuerpflchtig bin.
- Da ich nicht bis zum Verkauf in der Wohnung gewohnt habe.
- Und auch die Wohnung nicht fünf Jahre besessen habe, wie ich darin gewohnt habe.

Vielen Dank !!

Mit freundlichen Grüssen,
P.H.


Immobilienbesteuerung, Hauptwohnsitzbefreiung 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   28. Dezember 2012 folgendes:
Nach § 30 EStG gilt unter Anderem folgendes:
"...(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:
1. Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer ...
b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. ...".


Vorstehende Hauptwohnsitzbefreiung setzt keine Eigentümerposition voraus, somit ist sie meines Erachtens auf Ihren Fall anwendbar. Es fällt somit keine Immobilienertragsteuer an.

Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie hier: Hauptwohnsitzbefreiung

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft nicht den Rat eines Steuerberaters ersetzt.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 OO schrieb am   22. Mai 2013 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich habe im Juli 2012 ein Haus in Wien gekauft, bis jetzt saniert und jetzt möchte ich einziehen und das Haus als Hauptwohnsitz nutzen (und natürlich auch als Hauptwohnsitz anmelden).

Strom/Gas/Wasser /Müll habe ich im Haus auch bis jetzt bezahlt. Mein Hauptwohnsitz war bis jetzt auch in Wien, aber nicht in dem Haus (das Haus war ja seit der Anschaffung sanierungsbedürftig).

Meine Frage: Wie lange soll ich das Haus ab jetzt als Hauptwohnsitz nutzen, um danach steuerfrei verkaufen zu können ?

Vielen Dank im voraus !

Mit freundlichen Grüßen
OO
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. Mai 2013 folgendes:
Die Hauptwohnsitzbefreiung (KEINE Besteuerung) sieht zwei Varianten vor:
-) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre (tageweise Betrachtung, daher mindestens 2 Jahre und 1 Tag) durchgehend (von Anschaffung bis Veräußerung) als Hauptwohnsitz gedient haben ODER
-) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben
Der Hauptwohnsitz muss nach dem Verkauf aufgegeben werden.
Jemand hat den Hauptwohnsitz (Meldezettel ist nur Indiz) dort, "..wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird..."

Aus den Begriff Anschaffung ist zu schließen, dass das Eigenheim nach der Anschaffung auch tatsächlich bezogen werden muss, woebi ein Toleranzzeitraum von bis zu einem Jahr befreiungsunschädlich ist (z.B.: Adaptierungsarbeiten nach Kaufvertragsabschluss- Fotos bzw. Rechnungen für Sanierung als Beweis aufheben). In diesem Fall beginnt die 2 Jahresfrist erst mit dem tasächlichen Einziehen in das Eigenheim.

zu beachten ist, dass beim Grund und Boden die Hauptwohnsitzbefreiung bis max. 1.000 m² gilt

Siehe auch FAQ
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/Informationen/Informationbetreffe_12979/RechtslagegemStabil_12981/_start.htm


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at
1