Immobilienbesteuerung neu |
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25. März 2012 |
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Der Gesetzgeber hat zwei Möglichkeiten Mehreinnahmen zu erzielen, er kann entweder die Steuersätze auf eine bestehende Bemessungsgrundlage erhöhen oder er kann bei unveränderten Steuersätzen die Bemessungsgrundlage erweitern.
Erhöhungen des Steuersatzes, der ein Hauptmerkmal unseres Steuersystems ist, sind besonders auffallend und damit mit hohen politischen Kosten verbunden. Eine Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage ist hingegen den Steuerpflichtigen tendenziell weniger bewusst. Meist lässt sich eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage auch überzeugend begründen (vgl. Rose, Konsumorierntierte Neuordnung des Steuersystems, Springer-Verlag 1991).
Vorangegangene Argumente verdeutlichen warum der Gesetzgeber seine Politik, die er mit der „Kapitalbesteuerung neu“ im vergangenen Jahr begonnen hat nun mit der Versteuerung privater Immobilienverkäufe fortgesetzt. Wertveränderungen des Privatvermögens sollen in Zukunft generell steuerpflichtig werden. Die Steuerbemessungsgrundlage wird Schritt für Schritt verbreitert.
Ab 1. April 2012 sind nunmehr auch Wertveränderungen im privaten Immobilienvermögen, also in der Regel Verkaufsgewinne, steuerpflichtig.
• Ausnahmen von der Besteuerung
Ausgenommen von der neuen Immobilienbesteuerung sind Einkünfte aus der Veräußerung von
- Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn Sie dem Veräußerer entweder
o seit der entgeltlichen Anschaffung bis zum Veräußerungszeitpunkt mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, oder
o innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.
Für eine Qualifikation als Hauptwohnsitz ist ein tatsächliches Wohnen in der Eigentumswohnung oder im Eigenheim (Gebäude mit maximal zwei Wohneinheiten) erforderlich. Eine polizeiliche Meldung hat lediglich Indizwirkung.
-Selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Einnahmenerzielung von Einkünften gedient haben, und
- Grundstücken, die infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.
• Basis für die Besteuerung (=Bemessungsgrundlage)
Bemessungsgrundlage für die neue Besteuerung von privaten Immobilienveräußerungen ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten der Immobilie. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungskosten oder Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese noch nicht aufwandswirksam berücksichtigt wurden. Aufwandswirksame Abschreibungen hingegen verringern die Anschaffungskosten. Der so ermittelte Betrag ist ab dem 11. Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung jährlich um 2%, höchstens jedoch maximal um 50% zu verringern (Inflationsabschlag).
• Besondere Bemessungsgrundlage für „Altvermögen“
Für Altvermögen (Immobilien, die nach der alten Rechtslage bei einer gedachten Veräußerung am 31. 3. 2012 nicht steuerpflichtig waren z.B. weil die 10jährige Spekulationspflicht am Stichtag bereits abgelaufen war) kann jedoch eine andere Basis für die Berechnung der Steuer herangezogen werden.
Diese beträgt grundsätzlich 14% vom Veräußerungserlös der Liegenschaft. Für Grundstücke die nach dem 31. Dezember 1987 von Grünland in Bauland umgewidmet wurden beträgt die Bemessungsgrundlage hingegen 60% vom Veräußerungserlös.
• Steuersatz
Der Steuersatz für die Veräußerung von privatem Immobilienvermögen wurde mit 25% festgelegt. Das entspricht dem Steuersatz der auch bei der Vermögenszuwachsbesteuerung von Kapitalvermögen, die im Jahr 2011 eingeführt wurde, zur Anwendung kommt.
• Berechnung durch den Notar
Wählt der Steuerpflichtige das Verfahren der Selbstberechnung so muss der Parteienvertreter (Notar/Anwalt) – nach den Angaben des Steuerpflichtigen - die Immobiliensteuer selbst berechnen. Die Steuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats, in welchem der Käufer den Kaufpreis zahlt, an das Finanzamt zu entrichten.
• Steuer hat Abgeltungswirkung im privaten Bereich
Im privaten Bereich entfaltet die neue Immobiliensteuer Abgeltungswirkung. Das heißt der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus einem Immobilienverkauf nicht in seiner Steuererklärung aufnehmen. Dadurch wird eine Erhöhung der allgemeinen Progression, die sich auf die Resteinkünfte des Steuerpflichtigen auswirken würden, vermieden.
• Echte rückwirkende Gesetzgebung?
Allenthalben liest man, dass die Immobilienbesteuerung neu verfassungsrechtlich bedenklich sei. Andererseits wird auch vielfach die Gegenmeinung vertreten. So äußert etwa Peyerl in der Presse vom 20. Februar 2012: „Es kommt auch nicht zu der in den ersten Kommentaren kritisierten rückwirkenden Besteuerung, weil bereits erfolgte Veräußerungen nicht besteuert werden“.
Folgt man der streng formalistischen Denkweise Peyerls, kommt man zu dem Ergebnis, dass durch die neue Rechtslage tatsächlich keine rückwirkende Gesetzgebung vorliegt. Denn im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung ist die Rechtsfolge „Versteuerung der stillen Reserven aus einer privaten Immobilienveräußerung“ für den einzelnen Steuerpflichtigen noch nicht eingetreten. Durch die Immobilienbesteuerung neu kommt es ja zu keiner Besteuerung in der Vergangenheit liegender privater Immobilienverkäufe.
Allerdings muss bedacht werden, dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes nicht auf die Verwirklichung des Steueranspruchs abgestellt werden darf, sondern es allein auf den Zeitpunkt der den Steueranspruch begründenden Tathandlung(en) ankommt.
Gegenstand der Einkommensteuer ist nicht die Besteuerung von Verkehrsvorgängen (z.B. Veräußerungsvorgängen), sondern die steuerliche Erfassung von Vermögenszuwächsen (stillen Reserven). Diese werden aber nicht im Veräußerungszeitpunkt gebildet, sondern entstehen während der Besitzdauer eines Vermögensgegenstandes (hier: Immobilie) durch den Steuerpflichtigen.
Demgemäß ist die hier zu beachtenden Tathandlung nicht die Veräußerung an sich, sondern das Besitzen bzw. Bewirtschaften einer Immobilie, aus der stille Reserven im Verlauf der Zeit resultieren (die im Verlauf der Zeit gebildeten stillen Reserven sind bloß Endgröße).
Wenn die Tathandlung durch den Steuerpflichtigen aber nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, kommt die neue steuerverschärfende Rechtslage, einer echten Rückwirkung gleich (vgl. Werndl, Allgemeines Steuerrecht, Springer-Verlag Wien 2000, Rz 153, mwN uA Ruppe).
Insbesondere wenn Steuerpflichtige jahrelang (unter Umständen schon fast 10 Jahre!) auf die Steuerfreiheit einer beabsichtigten Immobilienveräußerung vertraut und im Vertrauen auf diese Rechtslage bereits Dispositionen getroffen haben stellt die neue steuerverschärfende Rechtslage, nämlich die Besteuerung von realisierten stillen Reserven aus privaten Immobilienveräußerungen eine Vertrauensbruch dar. Der Steuerpflichtige wird in seiner Erwartungshaltung enttäuscht.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 2003 ein Gebäude (mit drei Wohneinheiten) erworben, welches er selbst bewohnt und teilweise vermietet. Um seinen Fremdwährungskredit zu tilgen wollte er das Gebäude im Jahr 2013 steuerfrei verkaufen. Bis zum Jahr 2012 konnte der Steuerzahler auf die Steuerfreiheit eines etwaigen Veräußerungsgewinnes vertrauen (9 Jahre lang!).
Mit dem In-Kraftreten des Stabilitätsgesetzes 2012 wird dieses Vertrauen nun enttäuscht. Statt einem steuerfreien Verkauf muss der Steuerpflichtige nun den gesamten Veräußerungserlös (ohne Abzug von Veräußerungskosten) voll versteuern.
Vorliegender Fall zeigt, dass die Neuregelung große verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Möglicherweise hatte der Gesetzgeber selbst gewisse Zweifel beim Erstellen des neuen Gesetzes, sonst hätte er bei „Altvermögen“ keine begünstigte Besteuerung (Pauschalierungsmöglichkeit bei Berechnung der Bemessungsgrundlage) vorgesehen.
Praktikabilitätsüberlegungen - man könne in vielen Fällen die Anschaffungskosten nicht ermitteln - können nicht der Grund für die „begünstigte“ Besteuerung von Altvermögen sein, da die Anschaffungskosten von Liegenschaften in aller Regel beim Grundbuch hinterlegt sind.
Im Sinne des Vertrauensgrundsatzes wäre meines Erachtens das Festlegen einer Steuerpflicht von privaten Immobilienveräußerungen nur für Neuanschaffungen nach einem gewissen Stichtag angebracht gewesen. So hätte der Steuerbürger, eine gerechte Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Privatvermögen, Immobilienbesteuerung, Stabilitätsgesetz 2012
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Pletz Alfred schrieb am 04. Juni 2012 folgendes: |
folgende Frage.
Ein Kunde möchte eine "Almliegenschaft" rd. 4 ha zum Preis von € 35.000,00 verkaufen. Diese Liegenschaft besitzt er bereits seit rd 40 jahren (Erbe).
Hat er diesen Verkauf zu vesteuern bzw. wieviel ??
Herzlichen Dank und LG auis Kärnten |
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Tony schrieb am 22. Juni 2012 folgendes: |
Guten Tag!
Also, wenn mir jemand vor Jahren (Verwandter) seine Wohnung geschenkt hat, muss ich nur auf dem Unterscheid (z.B. 80.000 -0.00= 80.000) 1/4 zwangsweise abgeben????
Ich habe ja damals meine Steuer bezahlt. Und zwar auf dem Verkehrswert der Wohnung.
Was soll das? Es gibt keine Rechtssicherheit mehr in diesem Land. Das Land ist zu verklagen!
ich bin bei ganz anderen Bedingungen ins Geschäft eingestiegen, daher darf mir niemand diese auch beanspruchen. Was gewesen ist, ist gewesen. Rückwirkend ist illegal.
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Reinhard Lentsch schrieb am 26. August 2012 folgendes: |
Habe eine Frage zur Immobiliensteuer Neu 2012:
Ich kaufe von einer Diozöse eine Baugrund der schon seit mind. 30 Jahren in deren Besitz ist. Welcher Steuesatz kommt hier zur Anwendung. Kleines Detail am Rande: Der Grund wurde bereits einmal als Baugrund ausgewiesen, aber ca um das Jahr 2000 wieder zu Grünland umgewidmet. Jetzt soll es aber wieder zu Bauland gemacht werden.
Danke für die Information! |
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gerda schulz schrieb am 22. September 2012 folgendes: |
Wenn ein Kauf einer LIegenschaft aufschiebend bedingt ist durch die Genehmigung der Ausländergrundverkehrsbehörde, läuft dann die Frist auch schon ab dem Zeitpunkt, wo das Geld beim Notar erlegt wird?
Kann man vom gewinn auch als Aufwendung bespielsweise die Grunderwerbsteuer und Notarskosten abziehen, die für einen Zwischenankauf der nunmehr wieder verkauften LIegenschaft bezahlt werden mussten? danke |
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Doris Gruber schrieb am 08. Oktober 2012 folgendes: |
Meine Frage: wenn ich 2004 ein Einfamilienhaus gekauft habe und bis dato meinen Hauptwohnsitz gemeldet habe, es nun aber (2012/2013) verkaufen möchte - wie sieht es da mit der Immobiliensteuer aus??
Danke für die Info!
LG |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 15. Oktober 2012 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Schulz,
Nein, für den Fristenlauf bei Spekulationsgeschäften ist immer das Datum des Vertragsabschlusses maßgeblich. Eine aufschiebende Bedingung hat nur insoweit Bedeutung, als mit Eintritt der Bedingung das Geschäft wirksam wird. Die Bedingung ändert aber nichts daran, dass mit Abschluss des Titelgeschäftes (Tag des Vertragsabschlusses) der Spekulationstatbestand (Anschaffung oder Veräußerung) erfüllt wird (vgl. Rz 6620 EStR).
Die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten zählen zu den Anschaffungsnebenkosten der Altliegenschaft. Bei einem Verkauf können diese Kosten selbstverständlich in Abzug gebracht werden.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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leidwein maria schrieb am 21. Oktober 2012 folgendes: |
meine frage:will das haus meiner eltern verkaufen,daß ich im september 2010 geschenkt bekam.
wieviel an steuern muß ich beim verkauf zahlen,obwohl ich bereits steuern zahlte.habe gehört daß auch der käufer 10% des kaufwertes an steuern zahlen muß.stimmt daß und ab welchen datum tritt diese steuer in kraft.lg leidwein |
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Mürbauer Eduard schrieb am 24. Oktober 2012 folgendes: |
Ich bin Mitbesitzer eines Alteigentumhauses, in Wien. Zum Zeitpunkt des Kaufes war das Haus in einen sehr desolaten Zustand, die Fenster fielen den Bewohner beim Fensterputzen auf die Straße, es wurden dann 115 neu eingebaut, natürlich auf Kredit den ich anteilig mit bezahlen musste, des gleichen wurden alle Gänge - Mauern inkl. neue Türstöcke errichtet.
Eine neue Gasleitung und zwei Steigleitung waren ebenfalls fällig anteilig habe ich alles mitbezahlt und v.a. seit 1990 stand die Wohnung 98 m2 leer die Betriebskosten und Erhaltungsbeiträge musste ich aber inkl. Steuern bezahlen. Soweit es mein Geld erlaubte habe ich begonnen die Wohnung zu sanieren, wobei die Ersparnisse (bereits einmal versteuertes Geld) meiner Frau und meines darauf gingen. 2009 wurde die Haus Fassade erneuert auf Kredit 104.000,00 Euro plus Kredit für 20 Jahre. Jetzt 2012 bin ich mit der Wohnung Sanierung soweit fertig.
Der Gedanke war die Pension meiner Frau 550,00 EURO und auch meine durch den Verkauf aufzubessern. Was? Jetzt nimmt mir der Staat fast alles weg. Zum Glück musste meine Frau das nicht mehr erleben sie ist 2011 verstorben.
Über einen so langen Zeitraum gibt es auch keine Belege mehr.
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fred schrieb am 28. Dezember 2012 folgendes: |
Meine Schwester hat kein Einkommen und hat ihre Wohnung verkauft, sodass sie unter Anwendung der 25% auf den Veräußerungsgewinn lt. Notar rd. EUR 6.000,- zu zahlen hat und diesen Betrag inzw. auch bezahlt hat.
Frage: kriegt meine Schwester, weil Sie kein Einkommen hat, diese EUR 6.000,- zurück bzw. teilweise zurück? Und wenn ja, was muss sie da genau tun? Eine Einkommensteuererklärung ausfüllen? Oder gibt es da andere Formulare, womit Einkommenslose eine Rückzahlung oder -vergütung beanttragen können? |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 28. Dezember 2012 folgendes: |
Dem Wortlaut von § 30a Abs. 2 EStG zufolge ist die Anwendung des allgemeinen Steuertarifes anstelle des besonderen Steuersatzes nur auf Antrag möglich. Dies impliziert zwingend die Stellung eines Antrages im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; im Wege der Selbstberechnung ist dies nicht möglich.
Mit anderen Worten wenn Ihre Schwester im Jahr 2012 ein Einkommen unter EUR 11.000 hatte, sollte Sie für 2012 eine Einkommensteuererklärung abgeben, in der die Regelbesteuerungsoption gezogen wird. Dadurch kommt Sie in den Genuss des allgemeinen Steuertarifs. Die bereits bezahlte Steuer wird Ihr rückerstattet.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft lediglich der rechtlichen Orientierung dienen soll und keinesfalls den Rat eines Steuerberaters ersetzt.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Hans schrieb am 25. März 2013 folgendes: |
Irgendwie ist mir die oftmals zu lesende Festellungen, dass Investitionen zur Wertsteigerung nicht angerechnet werden dürfen *) nicht klar und erscheint mir wenn in dieser Form tatsächlich bestehend als rechtlich mehr als bedenklich.
Annahme: Ich kaufe eine Liegenschaft um € 20.000,- und investiere € 200.000,- in die Modernisierung. Durch Umstände welcher Art auch immer muss ich die Liegenschaft abstoßen und bekomme sie um € 180.000,- also mit € 40.000,- Verlust los. Auf den Anschaffungswert bezogen bedeuten aber die € 180.000,- Verkaufserlös eine Wertsteigerung um € 160.000,- woraus eine zu entrichtende Imobilienertragssteuer in Höhe von € 40.000,- erwächst und damit den Verlust auf € 80.000,- anhebt.
*) bei einem Vortrag am 13. März 2013 beim Landesverband der Kleingärtner Oö durch einen Notar aus Linz (Name bekannt) wurde geäußert, dass es für das Finanzamt nicht zählt wenn jemand (selbst wenn im Detail belegbar) alles neu renoviert, es kommt der Differenzbetrag Ankauf zu Verkauf (abzüglich lediglich seinerzeitiger Grunderwerbssteuer, Vertragserrichtungskosten und Honorarnote des Notars) zu tragen.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 26. März 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr hans
Sollte der letzte entgeltliche Erwerb VOR 31.3.2002 stattgefunden haben, wird (außer es wird ein Antrag gestellt) der Gewinn pauschal durch den Verkaufspreis ermittelt.
Bei Neu Immobilien werden größere Aufwendungen sehr wohl berücksichtigt (bei der Berechnung der adaptierten Anschaffungskosten)
adaptierte Anschaffungskosten:
tatsächliche Anschaffungskosten (Kaufpreis den SIE bezahlt haben) samt Nebenkosten
abzüglich Afa, die bei VuV angesetz wurde
!!!!!! zuzüglich Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen soweit nicht bei VuV abgezogen !!!!!!!!!!!!!!!
abzüglich steuerfreie Beträge gem § 28 (6) EStG- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 26. März 2013 folgendes: |
Bei Berechnung der Herstellungskosten ist die eigene Arbeitskraft außer Betracht zu lassen. Alle anderen Kosten, die mittels Rechnung belegbar sind z.B. für Materialeinkauf, sind jedoch anzusetzen.
Die eigene Arbeitskraft findet nur bei Anwendung der Herstellerbefreiung Berücksichtigung.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Franz Pfeiffer schrieb am 18. April 2013 folgendes: |
Ich habe im Jahr 2006 ein Grundstück privat fremdfinanziert gekauft. Kann ich die angefallenen Zinsen bei der Veräußerung im Jahr 2013 mit dem Veräußerungsgewinn gegenrechnen?
Danke für Ihre Bemühungen
Franz Pfeiffer |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 19. April 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Pfeiffer
Hier handelt es sich um eine Veräußerung eines privaten NEU (Anschaffung NACH 1.4.2002) Grundstück
Veräußerungsgewinn = Differenz zwischen Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten
Steuersatz 25% bezogen auf den Veräußerungsgewinn
Berechnung der adaptierten Anschaffungskosten:
tatsächliche Anschaffungskosten (Kaufpreis den SIE bezahlt haben) samt Nebenkosten
abzüglich Afa, die bei VuV angesetz wurde
(zuzüglich Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen soweit nicht bei VuV abgezogen
abzüglich steuerfreie Beträge gem § 28 (6) EStG- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln)
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adaptierte Anschaffungskosten
d.h.: Die Zinsen sien NICHT gegenzurechnen !!!
Siehe auch FAQ
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/Informationen/Informationbetreffe_12979/RechtslagegemStabil_12981/_start.htm
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Karpitschka Margit schrieb am 27. August 2013 folgendes: |
Habe eine Frage zur Immobiliensteuer Neu 2012:
Ich verkaufe eine gewerbliche Immobilie (seit 30 Jahren - Ust-pflichtig in Besitz) und verkaufe diese ohne Mehrwertsteuer. Muß ich bei der Vorsteuer eine Korrektur vornehmen? Wenn ja, welche, 10tel Regelung?
Danke für die Information! |
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Frau Salmhofer schrieb am 14. Jänner 2014 folgendes: |
Ich lebe seit 15 Jahren in einer Mietkaufwohnung und möchte sie nun kaufen. Ist bei mir die Hauptwohnsitzbefreiung gültig oder muß ich zwei Jahre warten bis ich sie steuerbegünstigt veräußern kann? |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 15. Jänner 2014 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Salmhofer
Die Hauptwohnsitzbefreiung (KEINE Besteuerung) sieht zwei Varianten vor:
-) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre (tageweise Betrachtung, daher mindestens 2 Jahre und 1 Tag) durchgehend (von Anschaffung bis Veräußerung) als Hauptwohnsitz gedient haben ODER
-) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben
Der Hauptwohnsitz muss nach dem Verkauf aufgegeben werden.
Jemand hat den Hauptwohnsitz (Meldezettel ist nur Indiz) dort, "..wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird..."
Sie könnten daher mE (aufgrund der 10/5 Regelung) die Wohnung sofort nach dem Kauf steuerfrei verkaufen.
Siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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