Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung unter Beibehaltung des Wohnsitzes (in der veräußerten Immobilie) |
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29. Dezember 2019 |
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Beide Tatbestände der Hauptwohnsitzbefreiung setzen voraus, dass der Hauptwohnsitz in der als Hauptwohnsitz genutzten Immobilie aufgegeben wird. Der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung verlangt eine Aufgabe im Zeitpunkt der Veräußerung, der zweite spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung.
Mit dem Kriterium „Aufgabe des Hauptwohnsitzes“ soll dem Sinn und Zweck der Norm Rechnung getragen werden. Die Bestimmung soll nämlich gewährleisten, dass der Veräußerungserlös einer Immobilie „ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht“.
Die Steuerbefreiung soll also nur dann zur Anwendung gelangen können, wenn der Hauptwohnsitz im Eigenheim oder dieser Eigentumswohnung auch tatsächlich aufgegeben wird. Als Beispiel wird in den Erläuternden Bemerkungen dazu angeführt, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger sein Eigenheim in zwei Wohneinheiten teilt, eine davon veräußert und in der anderen seinen Hauptwohnsitz beibehält.
Der Begriff der Schaffung eines neuen Wohnsitzes umfasst neben der Anschaffung eines Wohnsitzes auch die Errichtung eines Gebäudes als neuen Wohnsitz (z.B. auf demselben Grund und Boden auf dem die alte Wohnstätte stand).
Dies bedeutet aber auch, dass z.B. die weitere Benützung einer veräußerten Wohnung als Mieter der Wohnsitzbefreiung entgegensteht, wenn sie vom Mieter weiterhin als Hauptwohnsitz genutzt wird. Demgegenüber ist die Beibehaltung eines veräußerten Eigenheimes oder Eigentumswohnung als Nebenwohnsitz nicht befreiungsschädlich. In solchen Fällen muss aber die Hauptwohnsitzeigenschaft des neuen Wohnsitzes eindeutig dokumentiert werden.
Dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung würde es aber jedenfalls zuwiderlaufen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz nur zum Schein verlegt. D.h. wenn von vornherein geplant ist, dass der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz nach einer gewissen Zeitspanne wieder in das veräußerte Gebäude zurückverlegt. Ein derartiger Sachverhalt würde keiner Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Sinne des § 30 Abs 2 EStG gleichkommen.
Dies wäre natürlich anders zu beurteilen, wenn sich der Entschluss zur Rückkehr in den alten Hauptwohnsitz nachweislich erst im Nachhinein ergibt. Insbesondere, wenn die Rückkehr durch eine Unwägbarkeit (d.h. aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses) erforderlich wird, kann wohl die Annahme der Aufgabe des Hauptwohnsitzes nur zum Schein widerlegt werden und die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangen.
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Web: https://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Immobilienbesteuerung, Hauptwohnsitzbefreiung
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