Neuregelung der Eintragungsgebühr in das Grundbuch – Klarstellung des BMJ |
 |
28. Oktober 2012 |
 |
Autor |
 |
Keine Kommentare |
 |
Kommentar schreiben |
|
Mit der Übertragung einer Liegenschaft geht in der Regel die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch einher. Für die Eintragung fällt eine Gebühr von 1,1 % an. Bei entgeltlichen Übertragungen ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gebühr aus dem Wert der Gegenleistung. Bei einem Kauf somit aus dem Kaufpreis samt Übernahme allfälliger Belastungen.
Bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften (zB durch Erbschaft oder Schenkung) wurde die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr bislang aus dem dreifachen Einheitswert der Liegenschaft ermittelt. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof die Berechnung der Grundbucheintragungsgebühr auf Basis von (veralteten) Einheitswerten für unentgeltliche Eigentumsübertragungen verworfen und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31.12.2012 gesetzt.
Wenn es daher bis Jahresende zu keiner Lösung kommt, gilt ab 01.01.2013 für Liegenschaftsübertragungen automatisch der Verkehrswert, somit in der Regel der bei einem Verkauf erzielbare Preis. Um dem zuvorzukommen hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) eine Grundbuchsgebührennovelle zur Begutachtung versandt, welche grundsätzlich bei der Bemessung der Eintragungsgebühr an den Verkehrswert anknüpft.
Bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken ist somit eine erhebliche Erhöhung der Grundbuchsgebühren zu erwarten (Basis Verkehrswert statt einfacher bzw dreifacher Einheitswert). Der Verkehrswert ist von den Parteien selbst bekannt zu geben.
Der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist im Begutachtungsentwurf (nur mehr) in den folgenden Fällen vorgesehen:
1. bei Übertragungen zur Fortführung des Betriebs,
a. wenn land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke an einen Verwandten oder verschwägerten in gerader Linie, ein Wahl- oder Pflegekind, den Ehegatten, eingetragenen Partner, deren Kinder, Enkel, Wahl- oder Pflegekinder zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers übertragen werden;
b. wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Berechtigten dient, wenn die Übertragung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern, Wahl- und Pflegekindern, deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern erfolgt und sie bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Nach massiven Einwänden gegen den Begutachtungsentwurf zur Grundbuchsgebührennovelle wird dieser nun überarbeitet. Das BMJ hat dazu eine Presseaussendung veröffentlicht (abrufbar unter http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c948485398b9b2a013a78d9cd9e088f.de.html).
Laut der Pressemeldung soll unter anderem Folgendes in der Regierungsvorlage geändert werden:
Bei den begünstigten Grundstückstransaktionen innerhalb der Familie soll der Kreis der begünstigten Familienmitglieder erweitert werden. So sollen auch Liegenschaftsübertragungen an Großeltern, Enkel, Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers begünstigt sein.
Weiters soll das Kriterium des dringenden Wohnbedürfnisses“ und die Notwendigkeit eines „gemeinsamen Haushalts“ als Voraussetzung für die Begünstigung der unentgeltlichen Grundstückstransaktion entfallen.
Klargestellt werde auch, dass alle Anträge, die bis zum 31.12.2012 bei Gericht einlangen, noch unter die derzeitige Rechtslage (dreifacher Einheitswert) fallen sollen.
Noch stärker werde zudem klargestellt, dass kein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes notwendig ist, sondern etwa auch ein Blick in den Immobilienpreisspiegel genügt, um die Plausibilität der gemachten Angaben festzustellen.
Da die Ausnahmebestimmungen zur Anwendung des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen derart weit gefasst sind, dass sich die geplante Novellierung der derzeit geltenden (vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig befundenen) Rechtslage annähert, bleibt deren Verfassungsmäßigkeit (so die Novelle in dieser Form Gesetz werden sollte) abzuwarten.
Mag. Heinz Fröhlich |
|
|
|