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Freibetragsbescheid


28. Februar 2019 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe bei meiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 vergessen anzugeben, dass ich KEINEN Freibetragsbescheid haben möchte und somit unbewusst einen für das Jahr 2018 erhalten.
Nun habe ich diesen leider nicht bei meinem Arbeitgeber abgegeben, es kam somit zu keiner monatlichen Reduktion bei meinem Steuerabzug..

Gibt es eine Möglichkeit meine Rückzahlung aus dem Jahr 2017 trotzdem zu erhalten? Diese wurde ja mangels Abgabe des Freibetragsbescheides beim Dienstgeber im Jahr 2018 nicht laufend bei meinen Bezügen berücksichtigt.
Über eine Antwort bin ich Ihnen Dankbar.
Freundliche Grüße,
Maximilian Wolf

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   07. März 2019 folgendes:
Sehr geehrter Herr Wolf

Wenn Sie keinen Freibetragsbescheid abgeben, haben Sie die Möglichkeit, mit der Arbeitnehmerveranlagung eventuell zuviel bezahlt Lohnsteuer zurück zu erhalten (Gutschrift durch Finanzamt)

Der Freibetragsbescheid ist nur ein zeitliches vorgreifen auf die Arbeitnehmerveranlagung (finanziell aber komplett egal ob Freibetragsbescheid und verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung oder freiwillige Arbeitnehmerveranlagung)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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