VwGH zur entgeltlichen Ablöse eines Wohnrechtes |
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28. Dezember 2018 |
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Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Die Eltern übergaben ihrer Tochter ein Haus. Dabei wurde für den Sohn ein Wohnrecht an bestimmten Teilen des Hauses vereinbart. Im Jahr 2011 verzichtete der Sohn gegen Zahlung einer entsprechenden Ablöse auf sein Wohnrecht.
Der VwGH (Ro 2017/15/00184 vom 31.Jänner 2018) führte aus, dass das ABGB Dienstbarkeiten zum Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen kennt, je nachdem ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Bei der Überlassung eines selbständigen Gebäudes spricht die Vermutung für Fruchtgenuss, bei einer einzelnen Wohnung ist hingegen im Zweifel ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Zum Wesen eines Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung benützen und daher auch an Dritte überlassen darf.
Der Steuerpflichtige wollte einer Einkommensteuerpflicht der Ablösezahlung dadurch entgehen, dass er es als Fruchtgenussrecht darstellte. Die entgeltliche Übertragung eines Fruchtgenussrechtes ist grundsätzlich – außerhalb der Spekulationsfrist – ein nicht steuerbarer Vorgang.
Nach Analyse des Vertragsinhaltes stellte der VwGH abschließend fest, dass zwischen Eltern und Sohn nur ein Gebrauchsrecht vereinbart wurde, also ein zivilrechtlich nicht übertragbares Recht. Nicht übertragbare Rechte sind auch keine Wirtschaftsgüter. Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht konnte daher in dem Verzicht keine Veräußerung erblickt werden.
Vielmehr war im Verzicht ein Tun bzw. Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt zu sehen, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wurde. Der entgeltliche Verzicht war daher als sonstige Leistung zu beurteilen, die der Einkommensteuer zu unterziehen war.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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