Immobilienertragsteuer und Ehescheidung |
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13. Oktober 2018 |
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Während bei aufrechter Ehe das Prinzip der Gütertrennung gilt sieht das Gesetz im Falle einer Ehescheidung das Prinzip der Güterteilhabe vor. Dies zeigt sich dadurch, dass das Vermögen der Eheleute im Falle der Scheidung nach Billigkeitserwägungen aufzuteilen ist. Von der Aufteilung betroffen sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dagegen bleiben z.B. in die Ehe eingebrachte Sachen, Ererbtes oder Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen.
Das Einkommesteuerrecht behandelt die Aufteilungsmasse begünstigt, wenn die Aufteilung nach den Grundsätzen des Ehegesetzes d.h. nach Billigkeit bzw. dem Beitragsgedanken erfolgt. Dies bedeutet, dass auch eine einvernehmliche Scheidung, d.h. ein Scheidungsvergleich, die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder eine Scheidung nach ausländischem Recht unter die Begüstigung fallen können.
Die Begünstigung der Aufteilungsmasse besteht darin, dass das Verschieben von Vermögen zwischen den Eheleuten steuerlich irrelevant ist bzw. keine Immobilienertragsteuer auslöst. Der Übernehmer einer Liegenschaft steigt in die steuerlichen Fußstapfen des Rechtvorgängers. Die Übertragung von Liegeschaftsvermögen zwischen den Eheleuten löst selbst dann keine Besteuerung aus, wenn Ausgleichszahlungen geleistet werden. Dabei besteht keine betragliche Begrenzung.
Keine begünstigte Aufteilung liegt jedoch vor, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die gemäß § 82 EheG nicht der Aufteilung unterliegen. In diesem Fall liegt auf beiden Seiten ein steuerbarer Tauschvorgang vor.
Beispiel: Im Rahmen der Scheidung wird einem Ehepartner als Ausgleich für die Übertragung einer vermieteten Wohnung ein Unternehmensanteil übertragen. Es liegt ein steuerbarer Tausch vor. Als Veräußerungspreis gilt jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.
Die Frage, ob die Tauschgrundsätze anzuwenden sind hat in vielen Fällen für die Frage, ob Altvermögen vorliegt Bedeutung.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilienertragsteuer, Ehescheidung, Scheidungsvergleich. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Scheidung, Immobilienbesteuerung
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