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Steuerliche Aspekte der vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilien


01. April 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater

In der Praxis bilden Immobilienschenkungen vielfach den wesentlichen Bestandteil vorweggenommener Erbfolgen. Von einer vorweggenommenen Erbfolge wird gesprochen, wenn durch Schenkungen das Erbrecht des Erwerbers sozusagen noch zu Lebzeiten des Erblassers vorwegenommen werden soll. Oder mit anderen Worten: Der Geschenknehmer bekommt schon zu Lebzeiten des Erblassers das was er im Rahmen der Erbfolge ohnhin erhalten hätte.

Tragender Gedanke vorweggenommenerer Erbfolgen sind meist Steueroptimierungseffekte, aber auch die Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb der Familie bzw. die Sicherstellung der notwendigen Liquidität haben große Bedeutung.

Der große steuerliche Vorteil der vorweggenommenen Erbfolge ist, dass man bei der Art der Übergabe des Immobilienvermögens beweglich ist. Das heißt der Bogen der steuerlichen Möglichkeiten kann von einer klassischen Schenkung über die gemischte Schenkung bishin zur entgeltlichen Übertragung gespannt werden. Auch das Instrument des Fruchtgenussrechtes spielt in diesem Zusammehang eine große Rolle.

In manchen Fällen kann es geboten sein bewusst eine entgeltiche Liegenschaftsübergabe zu gestalten, um Steuerbefreiungen auszureizen oder erhöhte Abschreibungsbasen zu schaffen oder um Verlustvorträge noch verwerten zu können. Wird eine Immobilie dagegen aus Blickwinkel des Einkommensteuerrechtes unentgeltlich übertragen, hat der Übernehmer die steuerlichen Buchwerte und die Abschreibungen seines Vorgängers fortzusetzen.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist zu beachten, dass die Schenkung einer Immobilie, sofern sie im Alleineigentum des Übertragenden steht einen Vermieterwechsel darstellt der ggf. dazu führt, dass eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung nicht mehr möglich ist. Die Finanzverwaltung nimmt nämlich an, dass beim Geschenknehmer bzw. Erben ein neues Mietverhältnis vorliegt. Dabei kann beim Geschenknehmer Erben eine negative Korrektur der Vorsteuer erforderlich werden, was diesen oftmals unerwartet trifft. Zumindest verlängert sich in diesem Fall die Vorsteuerberichtigungsfrist auf 20 Jahre.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass es bei der vorweggenommenen Erbfolge um ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Steuern geht. Dabei können folgende Steuern und Abgaben von Relevanz sein: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Gebühren, Gerichtsgebühren

In Wirklichkeit befasst sich niemand gerne mit dem eigenen Ableben und den Folgen danach. Nichtsdestotroz sollte im Vorfeld in Anbetracht der Komplexität der Materie für eine geordnete Erbfolge rechtzeitig fachlicher Rat eingeholt werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema vorweggenomme Erbfolge und Immobilien-Schenkungen. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Erbe, Erbschaft, Schenkung 
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