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Ausgabenpauschale Werbungskostenpauschale für Journalisten


31. März 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema ist Mag. Peter Knöll Steuerberater.

Für Journalisten, die in einem Anstellungsverhältnis stehen, besteht die Möglichkeit statt der tatsächlich angefallenen Ausgaben einen bestimmten Pauschalbetrag in der Steuererklärung geltend zu machen. Der Pauschalbetrag dient der Vereinfachung des Steuerverfahrens. Der Journalist erspart sich das Sammeln von Belegen, sofern er auf das Werbungskostenpauschale zurückgreift. Liegen jedoch gar keine Aufwendungen vor, kommt der Werbungskosten-Pauschalbetrag nicht in Betracht.

Nach § 16 EStG sind Werbungskosten Ausgaben die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag von jährlich EUR 132,00 abzusetzen.

Gemäß § 17 Abs 6 EStG wurde jedoch der Bundestminister für Finanzen ermächtigt eine Verordnung für bestimmte Berufsgruppen zur Festlegung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis zu erlassen. Von dieser Ermächitgung hat der Bundesminister für Finanzen Gebrauch gemacht.

• Berechnung des Werbungskostenpauschale

In der Verordnung wird für Journalisten festgelegt, dass Sie anstelle des Werbungskostenpauschbetrages von EUR 132,00 (vgl. oben) auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses einen Pauschalbetrag von 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 3.942,00 jährlich geltend machen können.

Nach § 2 der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren.

Der nach obigen Grundsätzen ermittelte Werbungskosten-Pauschalbetrag ist um Kostenersätze gemäß § 26 EStG zu kürzen.

• Wer ist ein Journalist im Sinn der Verordnung?

Mangels Definition des Begriffes Journalist in der Verordnung und dem Einkommensteuergesetz ist nach der Rechtsprechung des VwGH der Begriff des Journalisten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu beurteilen. Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber. Die Verordnung ist demzufolge auch für Arbeitnehmer anwendbar, die nicht bei Zeitungsunternehmen beschäftigt sind bzw. die nicht dem Journalistengesetz unterliegen.

Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten, also Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell – mitwirkt. Journalistisch ist nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der unter anderem Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt.

Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) beinhaltet. Als Journalist ist somit einerseits derjenige anzusehen, der für eine regelmäßig erscheinende Zeitung, Zeitschrift oder sonstige Publikation (zB Online-Ausgabe einer Zeitung) oder für einen Nachrichtendienst aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine für die Weiterverbreitung geeignete Form bringt.

Nicht als Journalisten gelten demgegenüber Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde, weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw. sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Werbungskostenpauschale und Journalisten. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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