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Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung


22. Dezember 2017 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag,

ich war Teilzeit bei zwei Arbeitsstellen beschäftigt (20 und 15 h) und habe zusätzlich noch 3 Monate geringfügig bei einer der beiden Arbeitsstellen dazu verdient. Jetzt frage ich mich ob ich bei den Werbungskosten (Kennzahl 274) Pflichtbeträge absetzen kann. Wenn ja, wo finde ich den Betrag - in den Daten des Steueraktes werde ich nicht schlau daraus, welchen Betrag ich dafür nehmen müsste.

Vielen Dank im Voraus!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. Dezember 2017 folgendes:
Wenn Sie aufgrund Ihrer Konstellation Beiträge an die GKK nachzahlen mussten, dann können Sie diesen Betrag (den Sie aktiv aufgrund einer Vorschreibung der GKK bezahlt haben) in der Steuererklärung im Jahr der Bezahlung absetzen.

Wenn Sie KEINE Nachzahlung getätigt haben, sind auch KEINE Werbungskosten entstanden

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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