Ausländische Rente |
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17. September 2017 |
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Gast |
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5 Kommentare |
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Guten Tag
Ich bin vor 2 Jahren aus der Schweiz nach Österreich gezogen und beziehe von der Schweiz monatlich 790 CHF Halbwaisenrente.
Hier arbeite ich Teilzeit (20-25h) und habe meinen Lebensmittelpunkt hier.
Nun meine Frage, ist die Rente hier steuerpflichtig? Wenn ich nämlich meine Arbeitnehmerveranlagung einreiche befürchte ich, dass ich dann etwas nachzahlen muss.
Das Finanzamt wollte mir da keine genaue Auskunft geben.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 18. September 2017 folgendes: |
Die Halbwaisenrente wird in der CH versteuert.
Da Sie in Österreich einen Wohnsitz (und Lebensmittelpunkt) müssen Sie in Österreich das gesamte Welteinkommen deklarieren.
Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens hat CH das Besteuerungsrecht, Österreich berücksichtigt allerdings die CH Rente (die Sie in der Steuererklärungen anführen müssen) unter Progressionsvorbehalt
(L1i Pension anführen; erhöht Ihren Steuersatz in Österreich, der erhöhte Steuersatz wird auf Ihr inländisches Einkommen angewendet)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Frau Steiner schrieb am 14. November 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Braun!
Ich hätte folgende Frage:
Mein Vater hat aus dem Ausland (Deutschland) Rente bezogen und musste seit 2012 ab den Jahren 2005 Steuern an das Finanzamt Neubrandenbrauch (RiA) nachzahlen. Heuer ist mein Vater verstorben und es sind noch Nachzahlungen offen. Das Finanzamt hat nun eine Anfrage zur Rechtsnachfolge gemacht wegen der weiteren Einhebung der Nachzahlungen.
Bin ich als Erbin des Verstorbenen zu nachträglichen Nachzahlungen verpflichtet?
Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße
Manuela Steiner |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 14. November 2017 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Steiner
Grundsätzlich sind Sie als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin (Sie erhalten daher ALLE Rechte übertragen)
Wenn Sie eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben, haben Sie Ihr Risiko beschränkt. Sie haften zwar weiterhin mit Ihrem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft und nur anteilig entsprechend seiner Erbquote.
Nähere Informationen erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens (ist für Erbschaften zuständig)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Frau Alb schrieb am 24. Juni 2018 folgendes: |
Ich habe eine Frage zur Besteuerung der deutschen Waisen/ Witwenrente
ich lebe und arbeite in Österreich und beziehe seit einem Jahr Witwen und für meine Kinder waisenrente.
wie ist diese zu versteuern?
In der Arbeitnehmerveranlagung in Österreich muss ich dies unter Progressionsfortschritt anfügen (Summe beider Renten ?)
und in Dtl. muss ich die Renten versteuern?
ich muss einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Dtl. für mich und meine beiden Kinder beantragen? mit dem EU/EWR Formular der Einkünfte in Österreich?
Ist dies so korrekt?
Danke
Mit freundlichen Grüßen
M.Alb |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 28. Juni 2018 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Alb
Aufgrund Ihres Wohnsitzes müssen Sie Ihre deutsche Witwenrente bei der österreichischen Arbeitnehmerveranlagung (L1i) anführen
Diese ist allerdings in Deutschland steuerpflichtig
siehe auch https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-faq-deutsche-pension.html
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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