Instandsetzung oder Instandhaltung (hier: Gewölbeunterfangung im Keller bzw. Malerarbeiten) |
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19. April 2017 |
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BFG vom 17.11.2016, RV/2101044/2016
Das BFG setzte sich mit der Frage auseinander, ob Aufwendungen für den Austausch einer Gewölbeunterfangung bzw. Malerarbeiten im Stiegenhaus und in einer Wohnung eines Hauses mit 4 Wohneinheiten als (sofort absetzbare) Instandhaltung oder als (zu verteilende) Instandsetzung zu qualifierzen sind.
Gemäß § 28 Abs 2 EStG sind Instandsetzungsaufwendungen „jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern“. Instandsetzungsaufwendungen sind solche Aufwendungen, die zugleich eine Sanierung („Instandsetzung“) des Gebäudes bewirken.
Der Nutzungswert eines Gebäudes wird ua. dann wesentlich erhöht, wenn das Gebäude auf Grund der durchgeführten Investitionen zB durch Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist bzw. wenn wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht und modernisiert werden, ohne dass infolge Änderung der Wesensart des Gebäudes Herstellungsaufwand gegeben ist
Gewölbeunterfangung im Keller
Eine Gewölbeunterfangung im Keller ist ein wesentlicher Gebäudeteil, da diese im Regelfall für die Statik des gesamten Gebäudes von essenzieller Bedeutung ist. Der Austausch bzw. die Reparatur einer Unterfangung erfolgt zudem weniger aus optischen oder ästhetischen Gründen. als vielmehr dazu, um das Gebäude zu stützen bzw. dessen Standsicherheit sicherzustellen und dieses daher in seiner Gesamtheit zu erhalten bzw. nutzbar zu machen.
Nach Ansicht des BFG betraf der Austausch einer schadhaften Unterfangung im Keller einen wesentlichen Gebäudeteil und führte deswegen jedenfalls zu einer Erhöhung des Nutzungswertes bzw. zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer des Mietobjektes. Die Ausgaben für die Gewölbe erfüllten somit die Voraussetzungen für Instandsetzungsaufwand und waren daher zu verteilen.
Malerarbeiten
Die Malerarbeiten betreffend die Allgemeinflächen wie dem Stiegenhaus waren nach Ansicht des BFG als Instandhaltung anzusehen.
Dies war grundsätzlich in gleicher Weise für das Ausmalen der Wohnräume zu sehen. Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit es sich um Ausmalarbeiten handelt, die als Folge einer Instandsetzung vorzunehmen sind, also nicht bloß Malerarbeiten vorliegen, die nach einigen Jahren infolge des üblichen Verschleißes durchgeführt werden.
Hängen also Malerarbeiten mit einer Instandsetzung zusammen, sind sie als deren (notwendige) Folgearbeiten als Instandsetzung zu qualifizieren. Infolgedessen war das Ausmalen des Bades – welches umfassend saniert wurde – als Instandsetzung zu sehen.
Die vom Finanzamt ins Treffen geführte „25%-Grenze” hatte nach Ansicht des BFG im gegebenen Fall keinen Anwendungsbereich, weil sie nur für den Austausch unselbständiger Gebäudeteile (z.B. Fenster) von Bedeutung ist.
Das BFG stufte somit die Malerarbeiten als Instandhaltung ein, soweit sie nicht auf die umfassende Badezimmersanierung zurückzuführen waren.
Haben Sie noch Fragen zum Theme "Instandhaltung oder Instandsetzung". Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Er unterstützt Sie gerne mit unserem Fachwissen im Immobilienbereich. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Instandhaltungsaufwand, Instandsetzungsaufwand
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