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Wirtschaftliches Eigentum durch Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes?


19. März 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0039

Der VwGH beschäftigte sich unlängst mit der Frage, ob die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten eines Fruchnießers bzw. Fruchtgenussberechtigten diesem wirtschaftliches Eigentum an einer Liegenschaft verschafft.

Der VwGH stellte fest, dass in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer auch der wirtschaftliche Eigentümer einer Immobilie ist. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann. Ob die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum gegeben sind, ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen.

Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten eines Fruchtnießers vermag noch alleine kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an einer Liegenschaft zu begründen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können.

Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes ermöglicht dem Fruchtnießer bzw. Fruchtgenussberechtigten noch nicht die Immobilie auf eigene Rechnung zu verwerten bzw. das Grundstück für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Dazu gehört z.B., dass der zivilrechtliche Eigentümer das Grundstück auf Weisung des Fruchtgenussberechtigten verkaufen muss und der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte den Erlös lukriert.

Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist also von wesentlicher Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt.

Haben Sie noch Fragen zum Theme "Wirtschaftliches Eigentum und Fruchtgenussrecht". Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Er unterstützt Sie gerne mit unserem Fachwissen im Immobilienbereich. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Fruchtgenuss, Wirtschaftliches Eigentum, Immobilienbesteuerung 
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