PVA plus FirmenPension - Versteuerung |
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29. Jänner 2017 |
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Gast |
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Guten Tag; eventuell können Sie mir zu o.A. hilfreich Auskunft geben:
Ich befinde mich seit 08/2016 in Korridorpension und habe seitens PVA Anspruch auf mtl/brutto 3029,14 was lt AK-brutto/netto Rechner € 2229,40/netto entspricht (LSt Abzug 645,25)
von der FirmenPension habe ich Anspruch auf mtl/brutto 1520,33 was netto €1344,54 entspricht (LSt Abzug 98,25)
beide Bezüge bei Einzelbesteuerung;
rein rechnerisch ergibt dies einen LSt.Abzug von €743,50/mtl
per 01.Jänner werden seitens PVA beide Bezüge gemeinsam versteuert und der Lst.Abzug ist mit € 1196,85/mtl ausgewiesen.
was eine steuerliche Mehrbelastung von mtl € 453,35 ergibt und den netto Jahresgesamtbezug um ca.€ 6100 verringert.
Frage: ist das so korrekt? gibt es eine Möglichkeit über den Jahresausgleich Geld zurück zu bekommen? andere Möglichkeiten?
Vielen Dank im voraus!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 31. Jänner 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Scheickl
Wenn Sie beide Pensionen einzeln beim Brutto Netto Rechner eingeben, wird das so berechnet als hätten Sie nur diese Pension (bei jeder Pensionseingabe ersten 11.000 EUR p.a. steuerfrei; in Ihrem Beispiel beanspruchen Sie zweimal die 11.000 EUR steuerfrei)
Sie müssen aber (wenn Sie beide von der PVA versteuert werden oder spätestens bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung) BEIDE Pensionen gemeinsam versteuern daher wenn Sie mit Brutto / Nettorechner vergleichen, die SUMME der beiden Pensionen eingeben.
Sie haben die Möglichkeit über den Jahresausgleich Geld zurück zu bekommen
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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