SVA Guthaben |
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24. Jänner 2017 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Hallo,
ich möchte grad die Arbeitnehmerveranlagung für 2016 machen.
Ich habe Ende 2016 aus meiner Selbständigkeit 2015 ein Guthaben von ca. 300,- gehabt, beantragt und dieses ausbezahlt bekommen.
Jetzt meine Frage. Lt. SVA muss ich das als Einkünfte beim Steuerausgleich anführen.
NUR WO? Ich mache den Modulartigen ausgleich. Die Frau vom Finanzamt meinte, ich muss das in einer Spalte bei den Werbungskosten anführen. Da steht auch was von SVA etc.
ABER. Mir scheint das so, wenn ich die 300,- eintrage, dass das als meine AUSGABE angesehen wird. Setz ich ein Minus davor?
DANKE.
Liebe Grüße
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Ursula Vesely schrieb am 25. Jänner 2017 folgendes: |
Guten Morgen,
Sie hätten korrekt zum Ende IHrer SElbständigkeit eine BIlanz aufstellen müssen und dort das zu erwartende Guthaben bereits als Einnahme erfassen, das heißt es ist bereits 2015 falsch. 2016 können Sie das nur wieder falsch eingeben und ich glaube bei Werbungskosten kann kein "-" eingegeben werden.
Herzliche Grüße
Ursula Vesely
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
RES Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 31. Jänner 2017 folgendes: |
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie können (wenn Sie diese bei der Bilanz im Jahre 2015 nicht berücksichtigt haben, siehe auch Beitrag von Frau Vesely) den Betrag mit einem Minus in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten KZ 274 eintragen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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