Gewinnfreibetrag nachträglich geltend machen |
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02. April 2016 |
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BFG vom 22.01.2016, RV/5100952/2015
Voraussetzung für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist, dass dieser in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle getrennt in Bezug auf körperliche Wirtschaftsgüter und Wertpapiere aufgeführt wird.
Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Freibetrag unrichtig oder gar nicht geltend gemacht hat enthielten die Einkommensteuerrichtlinien bis zum Steuerreformgesetz 2009 folgende Aussage: ’Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich).’
Wie gesagt, die oben angeführte Aussage betraf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2009. Mit dem Steuerreformgesetz wurde § 10 Abs 7 (Titel: Voraussetzungen für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages) um folgenden Satz ergänzt: ’Die Antragstellung oder eine Berichtigung des Verzeichnisses ist bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides möglich.’
Die Finanzverwaltung interpretiert die Erweiterung des § 10 EStG dahingehend, dass eine Antragstellung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nur mehr bis zum Eintritt der erstmaligen Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides möglich sei. Damit kann zwar ein Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung unterlassen hat, dies innerhalb der Berufungsfrist nachholen, nachfolgende Rechtskraftbeseitigungen (z.B. in Folge eines Wiederaufnahmeverfahrens oder Antrag gemäß § 299 BAO) sollen aber zu keiner Öffnung der Antragsmöglichkeit führen.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung folgt das BFG dieser Rechtsansicht, wenn es feststellt, dass der letzte Satz des § 10 Abs 7 Z 2 EStG eine Sonderverfahrensbestimmung ist, welche den Bestimmungen betreffend ’Sonstige Maßnahmen’ des 7. Abschnittes der Bundesabgabenordnung, insbesondere den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) als speziellere Norm vorgeht. Der Wille des Gesetzgebers sei klar ersichtlich, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Geltendmachung der investitionsbedingten Gewinnfreibeträge sei nicht zulässig.
Mit seiner Entscheidung hat das BFG die offene verfahrensrechtliche Rechtsfrage beantwortet, ob im Rahmen eines bereits wiederaufgenommenen Verfahrens eine Antragsmöglichkeit zur nachträglichen Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages besteht. Das Gericht hat sich jedoch nicht mit der wichtigen Vorfrage befasst, ob die nachträgliche Beantragung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags - außerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist – überhaupt eine neu hervorkommende Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO darstellt, die einen bereits veranlagten Bescheid beseitigt bzw. überhaupt erst eine Wiederaufnahme ermöglicht. Vielmehr war die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 10 Abs 7 Z 2 EStG letzter Satz abzuweisen, weil die hervorgebrachten ’Tatsachen’ und ’Umstände’ zu keinem anders lautenden Bescheidspruch geführt hätten.
Nach Meinung des Autors bestehen durchaus gewichtige Argumente die gegen die Rechtsauffassung des BFG sprechen. Wenn Sie dazu mehr erfahren möchten, kontaktieren Sie Steuerberater Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Gewinnfreibetrag, Freibetrag für investierte Gewinne
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