Architektenhonorar mit österreichischer Umsatzsteuer |
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24. September 2012 |
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Gast |
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Unser neuer Firmensitz (Installateuerbetrieb) wurde von einem deutschen Architekten geplant. Die Rechnung des Deutschen enthält österreichische Umsatzsteuer. Uns kommt das etwas eigenartig vor. Da es sich um einen hohen Betrag handelt wollen wir alles richtig machen. Kann jemand bestätigen, dass die Rechnung richtig ausgestellt wurde?
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Beschränkte Steuerpflicht, Einkommensteuer, Reverse Charge, Übergang der Steuerschuld, Umsatzsteuer, Steuerabzug in besonderen Fällen
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Mag. Peter Knöll schrieb am 29. September 2012 folgendes: |
• Einkommensteuer
Bei der Leistung des Architekten handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, die nach § 98 Abs 1 Z 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt (die Leistung wurde im Inland ausgeübt bzw. verwertet). Für sie muss ein besonderer Steuerabzug nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG erfolgen. Dieser beträgt 20% von den vollen Einnahmen (grundsätzlich kein Abzug von Ausgaben möglich).
Den Abzugsbetrag müssen sie als Honorarschuldner einbehalten, sofern nicht sichergestellt ist, dass der Architekt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland keiner Steuerpflicht in Österreich unterliegt und er das ausgefüllte Formular ZS-QU1 beigebracht hat (vgl. DBA-EntlastungsVO, BGBl III 2005/92).
• Umsatzsteuer
Die Leistung des ausländischen Architekten fällt unter § 19 Abs 1 UStG. Das heißt es muss ein Nettoausweis nach § 11 (1a) UStG erfolgen. Die Rechnung darf somit keine Umsatzsteuer enthalten. Sie muss mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger versehen werden.
Auch wenn der Rechnung derzeit eine Steuer ausweist, sind Sie nicht berechtigt diese abzuziehen (da die Rechnung nicht den Merkmalen des § 11 UStG entspricht vgl. UStR Rz 1824 und 2602). Zudem schulden sie die Umsatzsteuer nach § 19 Abs 1 UStG.
Der deutsche Architekt schuldet die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 12 UStG.
Mit einer entsprechenden Rechnungsberichtigung nach § 16 UStG kann der unrichtige Steuerausweis ex nunc bzw. nachträglich behoben werden.
Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater ihrer Wahl.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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