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Kein Übergang der Mindest-KöSt nach Untergang einer GmbH auf die Gesellschafter


28. April 2015 Autor 1 Kommentar Kommentar schreiben
Die Mindestkörperschaftsteuer (MiKö) beträgt pro Jahr bei der GmbH EUR 1.750 bzw. bei der AG EUR 3.500 und stellt, sofern sie verrechnet werden kann, eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft dar.

Der UFS (GZ RV/3947-W/08 vom 11.3.2010) hatte sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob vorhandene Mindestkörperschaftsteuerbeträge nach Liquidation und Löschung einer GmbH mit den Einkommensteuerzahllasten des Gesellschafters verrechnet werden können. Im Berufungsfall bestanden bei einer GmbH (offene) Mindest-KöSt-Beträge aus mehreren Jahren, welche der Gesellschafter mit seinen Einkommensteuerzahlungsverpflichtungen ausgleichen wollte.

Der UFS führte aus, dass zwischen GmbH und ihren Gesellschaftern eine Trennung besteht. Die Gesellschaft ist von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden. Mindeststeuern sind auf Ebene der Körperschaft verhaftet.

Auch im Wege der Liquidation und Löschung der GmbH kann kein Übertrag von MiKö auf die Gesellschafter erfolgen. Grund dafür ist, dass die Löschung der GmbH den Untergang der GmbH ohne Rechtsnachfolger herbeiführt. Mit der Löschung nach Liquidation gehen daher auch alle steuerlichen Rechte und Pflichten der Kapitalgesellschaft unter. Davon ist auch das Recht auf Verbrauch noch nicht verrechneter Mikö Zahlungen betroffen.

Nur im Wege einer Umgründung ist eine Übertragung von MiKö möglich. Dabei kommt es nämlich zu einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Anstelle eine GmbH aufzulösen hat der Steuerpflichtige bzw. der GmbH-Eigentümer auch die Möglichkeit die GmbH zu verkaufen. Dabei sind jedoch eine Reihe von Erfordernissen zu erfüllen, damit die Mindestkörperschaftsteuer erhalten bleibt. Ich empfehle Ihnen daher sich an einen Steuerberater Ihres Vertrauens zu wenden.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
GmbH-Anteile 
 alfons schrieb am   07. Jänner 2017 folgendes:
werden im Konkursfall die Gläubiger um die eingezahlte Mindestköst geschädigt?
 
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