Berücksichtigung Arbeitslosengeld bei ESt-Bescheid |
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09. März 2015 |
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Gast |
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Hallo!
Ich war im Jahr 2014 5,5 Monate arbeitslos. Davor habe ich 5 Monate lad 30 Stunden/Woche gearbeitet und ab Mitte November dann Vollzeit. Insgesamt hatte ich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 18.455,30. Es kam dann die normale Steuersatzberechnung (18.455-11.000)x5.110/14000 zur Anwendung. Jetzt habe ich natürlich eine Nachforderung vom FA bekommen.
Kann in meinem Fall die Steuer mit der normalen Steuersatzberechnung berechnet werden? Es heißt immer, bei Arbeitslosigkeit bekommt man Steuer zurück...habe keine Nachzahlung erwartet.
Vielen lieben Dank im Voraus!
Mit besten Grüßen
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Stb Michael BRAUN schrieb am 09. März 2015 folgendes: |
Sehr geehrte Frau K
Bei AMS Bezüge inkl. Gehalt erfolgt eine Hochrechnung der Bezüge VOR und NACH der AMS Bezüge auf einen Jahresbetrag, der dann versteuert wird. Gleichzeitig wird die Steuer berechnet, OHNE Hochrechnung allerdings mit den AMS Bezügen. Die günstigere Variante wird zur Anwendung gebracht. Welche in Ihrem Fall angewendet wurde und ob diese richtig angewendet wurde, kann aufgrund Ihrer Schilderungen nicht gesagt werden.
Nichtselbständige Einkünfte, die während des AMS- bzw. Krankengeldbezuges angefallen sind, sind gem. § 3 Abs. 2 EStG grundsätzlich NICHT hochzurechnen (es kann aber vorkommen, dass diese auch hochgerechnet werden; in diesem Fall ist eine Bescheidbeschwerde innerhalb von 1 Monat ratsam).
§ 3 Abs 2 EStG : Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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